Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Bst. b

Eine aktualisierte Notifikation nach Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe f AIA-Vereinbarung Finanzkonten zur Nennung der Staaten, deren Anträge nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums genehmigt werden.

In Fällen, in denen kein Einverständnis für eine Übergangsfrist nach dem oben genannten Mechanismus gewährt wird oder in denen die Übergangsfrist abgelaufen ist, kann die zuständige Behörde, deren Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS von 2023 verfügt, sich gegebenenfalls in Anwendung von Abschnitt 2 Absatz 1 des Addendums auf die bestehenden Bestimmungen in Abschnitt 3 Absatz 3 und Abschnitt 7 Absatz 3 und 4 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten berufen, um ihrerseits die Informationen nicht mehr zu schicken oder die Austauschbeziehung mit der anderen zuständigen Behörde, deren Staat nicht über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023 verfügt, auszusetzen oder zu kündigen.

Artikel 2 des Vorentwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen regelt die Notifikation (Erklärungen) der Schweiz unter der AIA-Vereinbarung Finanzkonten respektive ihrem Addendum.

Der internationale Zeitplan sieht grundsätzlich eine Umsetzung per 1. Januar 2026 mit einem ersten Austausch der zusätzlichen Informationen im Jahr 2027 vor. Die Notifikation bezüglich der Rechtsvorschriften (vgl. Bst. a Ziff. i vorstehend) muss somit spätestens im Dezember 2025 erfolgen. Die Umsetzung per 1. Januar 2026 bedingt gegebenenfalls eine provisorische Anwendung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten während einer kurzen Frist. In diesem Fall soll – unter Vorbehalt des Bundesratsbeschlusses über die provisorische Anwendung nach Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199723 (RVOG) und der Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen – eine Erklärung mit Angaben zur provisorischen Anwendung durch den Bundesrat vorgenommen werden. Sobald die Referendumsfrist abgelaufen und kein Referendum ergriffen wurde, oder aber ein Referendum ergriffen und die völkerrechtlichen Verträge in der Volksabstimmung angenommen wurden, erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS verfügt (Abs. 1 BB).

Artikel 39 Absatz 5 VE-AIAG ermächtigt den Bundesrat, die Partnerstaaten zu bezeichnen, denen es gestützt auf einen entsprechenden Antrag gestattet wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne der Änderung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln. Wird die Übergangsfrist gewährt, soll der Bundesrat gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Vorentwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine aktualisierte Erklärung nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f AIA-Vereinbarung Finanzkonten abgeben.

23 SR 172.010