Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Abschnitt X – Übergangsmassnahmen

Der neue Abschnitt X regelt übergangsrechtliche Aspekte in Bezug auf die Wirksamkeit der Aktualisierung des GMS und die Meldung der Rolle(n), aufgrund derer meldepflichtige Personen beherrschende Personen beziehungsweise Inhaberinnen und Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen am Rechtsträger sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 41bis Abs. 1 VE-AIAG).

4.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Präambel

Die Präambel enthält sachdienliche Kontextinformationen, erklärt den Zweck der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und enthält Zusicherungen der Unterzeichner.

Die erste Klausel enthält eine Bestätigung, dass die Staaten der Unterzeichner Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens sind oder ein Hoheitsgebiet, auf welches das Amtshilfeübereinkommen Anwendung findet. Dies ist eine Voraussetzung für die Unterzeichnung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.

Die zweite und dritte Klausel dienen als Einleitung und stellen klar, dass der Zweck der AIA-Vereinbarung Kryptowerte darin besteht, die Steuervermeidung und -hinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu fördern.

Die vierte Klausel enthält die Zusicherungen, dass das Recht der Staaten der Unterzeichner meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen verpflichtet oder verpflichten soll, gemäss dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Austauschumfang Informationen über relevante Kryptowerte zu melden. Letztere Formulierung ermöglicht eine Unterzeichnung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte, bevor ein Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des MRK verfügt.

Die fünfte Klausel enthält die zukunftsgerichtete Erwartung, dass künftige Änderungen des MRK umgesetzt werden und sich der Begriff MRK auf die entsprechend angepasste Version beziehen wird (vgl. Art. 12c VE-AIAG).

Wie das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zeigt, hat dieses Vorgehen den Vorteil, dass die einheitliche Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Partnerstaaten sichergestellt ist. Soweit sie nicht den Inhalt der AIA-Vereinbarung Kryptowerte selbst betreffen, können Änderungen des Standards im nationalen Recht nachgeführt werden, ohne dass zahlreiche Abkommen neu verhandelt werden müssen. Die betroffenen Anbieter von Kryptodienstleistungen können somit gegenüber allen Partnerstaaten der AIA-Vereinbarung Kryptowerte den gleichen Standard anwenden. Änderungen des Standards führen nicht dazu, dass sie bei Kunden aus gewissen Ländern den «alten» und bei Kunden aus anderen Ländern den «neuen» AIA-Standard anwenden müssen. Wie das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zeigt, bestehen Mechanismen, um eine unterschiedliche Umsetzung des AIA-Standards zu verhindern und ein Level Playing Field sicherzustellen, wenn Partnerstaaten Anpassungen am 24/91