Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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mer dann gilt, wenn das meldende Finanzinstitut nach den innerstaatlichen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, Informationen in Bezug auf die betroffenen Konten zu aktualisieren.

Unterabschnitt G

Da es bestimmte Vermögenswerte gibt, die sowohl als relevante Kryptowerte nach dem MRK als auch als Finanzvermögen nach dem GMS gelten (z. B. Aktien, die in Kryptoform ausgegeben werden), enthält der GMS eine optionale Bestimmung, wonach die Meldung von Bruttoerlösen aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen nach dem GMS nicht erforderlich ist, wenn die Informationen im Rahmen des AIA über Kryptowerte gemeldet werden. Damit sollen Doppelmeldungen beschränkt und meldenden Finanzinstituten, die beiden Regelwerken unterstehen, operative Flexibilität gewährt werden.

Abschnitt VI – Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern

Abschnitt VI umfasst die Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern. Die Bedingungen, unter denen sich ein meldendes Finanzinstitut in diesen Fällen für die Bestimmung der beherrschenden Person(en) auf Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei berufen kann, wurden in den GMS aufgenommen. Es wird festgehalten, dass die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) von 2012, darunter insbesondere deren Empfehlungen 10 und 25, übereinstimmen müssen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass, wenn ein meldendes Finanzinstitut nicht rechtlich verpflichtet ist, Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei anzuwenden, welche mit den FATF-Empfehlungen von 2012 übereinstimmen, das meldende Finanzinstitut «im Wesentlichen ähnliche» Verfahren anwenden muss. Der GMS enthält keine weiteren Ausführungen dazu, was «im Wesentlichen ähnliche» Verfahren sind.

Die schweizerischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei stimmen mit den FATF-Empfehlungen von 2012 überein. Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute wenden folglich die schweizerischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei an – entweder aufgrund einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung bei Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199724 (GwG) oder als «im Wesentlichen ähnliche» Verfahren in den anderen Fällen.

Abschnitt VII – Besondere Sorgfaltsvorschriften

Abschnitt VII enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften. Da der GMS vorschreibt, dass die meldenden Finanzinstitute für alle Neukonten Selbstauskünfte einholen und plausibilisieren müssen, ist für den Fall, dass es einem meldenden Finanzinstitut aufgrund ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, eine gültige Selbstauskunft zu beschaffen, keine Auffangmöglichkeit für die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgesehen. Meldende Finanzinstitute werden in diesem Fall neu verpflichtet, die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber und/oder der beherrschenden Person(en) vorläufig auf der Grundlage der Verfahren

24 SR 955.0