Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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4.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards für den AIA über Finanzkonten

Abschnitt I – Allgemeine Meldepflichten

Unterabschnitt A

Unterabschnitt A wiederholt die im Rahmen des GMS auszutauschenden Informationen und zeigt auf, auf welche Elemente die zu meldenden Informationen ausgeweitet werden. Neu umfasst die Meldepflicht folgende zusätzlichen Punkte:

• die Rolle der beherrschenden Personen in Bezug auf den kontoinnehabenden Rechtsträger und die Rolle(n) der Inhaberinnen und Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen – dies stellt sicher, dass die Steuerbehörden die Rolle(n) einer beherrschenden Person / einer Inhaberin oder eines Inhabers von Eigenkapitalbeteiligungen in Bezug auf den Rechtsträger erkennen können, so dass eine Unterscheidung zwischen den beherrschenden Personen / Inhaberinnen und Inhabern von Eigenkapitalbeteiligungen möglich ist, die eine Beteiligung durch Eigentum, Kontrolle oder als Begünstigte haben, im Gegensatz zu denjenigen, die eine leitende Funktion haben (z. B. leitende Angestellte, Protektoren, Trustees);

• ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt und ob eine gültige Selbstauskunft eingeholt wurde – diese Informationen geben den Steuerbehörden Aufschluss über die angewandten Sorgfaltspflichten und damit über die Zuverlässigkeit der Informationen;

• ob es sich bei dem Konto um ein Gemeinschaftskonto handelt, sowie die Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaberinnen und -inhaber – diese Informationen ermöglichen es den Steuerbehörden, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einkünfte und Guthaben auf Gemeinschaftskonten möglicherweise nicht in vollem Umfang jeder Kontoinhaberin oder jedem Kontoinhaber zuzurechnen sind, sondern fallweise zwischen den Kontoinhaberinnen und -inhabern aufgeteilt werden müssen; und

• die Art des Finanzkontos – diese Unterscheidung zwischen Einlagekonten, Verwahrkonten, Eigenkapitalbeteiligungen und Schuldtiteln sowie Barwertversicherungsverträgen ermöglicht es den Steuerbehörden, die von ihren Steuerpflichtigen gehaltenen Finanzanlagen besser zu verstehen.

Diese Ausweitung soll es den Steuerbehörden ermöglichen, die Informationen, die sie im Rahmen des AIA über Finanzkonten erhalten, besser zu kontextualisieren und die Verwendung der Daten für die Zwecke der Einhaltung der Steuervorschriften zu erleichtern.

Unterabschnitt C

Ein meldendes Finanzinstitut ist nach dem GMS verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer (SIN) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. Mit der Aktualisierung des GMS wird präzisiert, dass diese Verpflichtung auch im-