Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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• Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe ebis: Hinzufügung einer neuen Kategorie von ausgenommenen Konten, um digitale Geldprodukte, die angesichts des beschränkten gespeicherten Geldwerts ein geringes Risiko darstellen, aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, nämlich spezifizierte E-Geld-Produkte, deren gleitender durchschnittlicher 90-Tage-Kontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen 10’000 US-Dollar nicht übersteigt.

Abdeckung von Derivaten, die sich auf Kryptowerte beziehen, und von Invest-

mentunternehmen, die in Kryptowerte investieren

Unterabschnitt A Nummer 6

Neben dem direkten Handel mit Kryptowerten und dem Halten von Kryptowerten können Anlegerinnen und Anleger alternativ über Fonds und andere Vermögensverwaltungsvehikel, deren Zweck es ist, relevante Kryptowerte zu Anlagezwecken zu erwerben und zu halten, in Kryptowerte investieren. Auf diese Weise können Anlegerinnen und Anleger an den Preisschwankungen der vom Fonds gehaltenen Kryptowerte partizipieren, ohne unmittelbar Kryptowerte zu besitzen. Beteiligungen an Fonds und Vermögensverwaltungsvehikeln unterliegen bereits der Meldepflicht nach dem GMS, entweder als Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an Investmentunternehmen oder als Finanzvermögen, das auf Einlagekonten gehalten wird. Allerdings enthält die Definition des Ausdrucks «Investmentunternehmen» keine Kryptowerte als eine Kategorie zulässiger Anlagen, die den Rechtsträger dem Anwendungsbereich des GMS unterstellen würde, da die Definition derzeit nur Finanzvermögen und Geld umfasst. Die Definition des Ausdrucks «Investmentunternehmen» wird daher erweitert, um die Tätigkeit der Investition in Kryptowerte einzuschliessen.

Unterabschnitt A Nummer 7

Um Kohärenz zu gewährleisten zwischen Derivaten, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Derivaten, die sich auf (anderes) Finanzvermögen beziehen (die bereits unter den GMS fallen), werden Derivatkontrakte, die sich auf Kryptowerte beziehen, in die Definition von Finanzvermögen aufgenommen, wodurch es den meldenden Finanzinstituten ermöglicht wird, dieselben Sorgfaltspflichten und Meldeverfahren auf Derivate anzuwenden, die sich auf verschiedene Arten von Vermögenswerten beziehen.

Die Definition der entsprechenden Begriffe des MRK (Fiat-Währung, Kryptowert, relevanter Kryptowert und Tauschgeschäft) werden auch im GMS reflektiert, da an verschiedener Stelle darauf Bezug genommen wird.

Übergangsrecht für Konten, die nur aufgrund der Aktualisierung des GMS als Finanzkonto gelten

Unterabschnitt C Nummern 9 und 10

Die Begriffe Neukonto und bestehendes Konto werden um eine übergangsrechtliche Regelung ergänzt für Konten, die nur aufgrund der Aktualisierung des GMS von 2023 als Finanzkonto gelten (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. i und j VE-AIAG). 22/91