Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Abschnitt 1 – Ergänzungen zu den auszutauschenden Informationen in Bezug auf die meldepflichtigen Konten
Abschnitt 1 führt die zusätzlich auszutauschenden Informationen auf und ergänzt damit Abschnitt 2 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Dies entspricht der Änderung von Abschnitt 1 GMS (vgl. Ausführungen zu Abschnitt 1 GMS). Abschnitt 1 des Addendums stellt dabei die völkerrechtliche Grundlage für den Austausch dieser Informationen zwischen den Partnerstaaten dar.
Abschnitt 2 – Allgemeine Bedingungen
Abs. 1
Absatz 1 legt fest, dass das Addendum zwischen den Unterzeichnern des Addendums in Kraft tritt, dass es integraler Bestandteil der AIA-Vereinbarung Finanzkonten ist und dass deren Bestimmungen sinngemäss für das Addendum gelten. So finden auf das Addendum u.a. auch die Begriffsbestimmungen, die Regelung über Zeitraum und Form des Informationsaustausches, die Regelung von Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen der AIA-Vereinbarung Finanzkonten Anwendung. Da das Addendum zwischen allen Unterzeichnern Kraft tritt, ist keine erneute Aktivierung oder Aktualisierung der bestehenden Austauschbeziehungen nötig.
Abs. 2
Absatz 2 legt das Notifizierungsverfahren im Rahmen des Addendums dar. Demnach übermittelt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Addendums oder so bald wie möglich danach folgende Notifikationen (Erklärungen):
Bst. a
Eine aktualisierte Notifikation nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe a AIA-Vereinbarung Finanzkonten:
• Ziffer i: Zur Meldung, dass der Staat über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Addendums verfügt unter Angabe der massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften. Darin können auch mit innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren verbundene Erfordernisse für eine vorläufige Anwendung des Addendums während eines begrenzten Zeitraums genannt werden.
• Ziffer ii: Zur Meldung, dass der Staat noch nicht über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS verfügt und daher die Zustimmung der anderen Staaten ersucht wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des GMS zu übermitteln.
Die OECD anerkennt, dass es einigen Staaten, insbesondere jenen, welche den AIA über Finanzkonten erst kürzlich eingeführt haben oder dabei sind, ihn einzuführen, nicht möglich sein wird, die zusätzlichen Meldepflichten gemäss Abschnitt 1 des Addendums bereits per 1. Januar 2026 umzusetzen.