Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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den GMS und die AIA-Vereinbarung Finanzkonten gehandhabt). In Artikel 12c Absatz 1 VE-AIAG wird zudem festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nach dem MRK richten, der der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beigelegt ist. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte einschliesslich des MRK in der Beilage werden in der systematischen Rechtssammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Weiter soll im AIAG eine Bestimmung aufgenommen werden, welche die innerschweizerische Zuständigkeit für die Anpassung der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte regelt (vgl. Erläuterungen zu Art. 12c VE-AIAG).
Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen
In Abschnitt 1 werden die in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte verwendeten Ausdrücke definiert.
Unterabschnitt 1
Der Ausdruck «Staat» bedeutet einen Staat, für den das Amtshilfeübereinkommen und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Kraft sind. Es kann sich um einen Staat oder ein Hoheitsgebiet (zum Beispiel ein Überseegebiet eines Staates) handeln.
Unter den Ausdruck «zuständige Behörde» fallen die für den jeweiligen Staat in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden. Für die Schweiz ist dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in).
Der Ausdruck «Melderahmen für Kryptowerte» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare der OECD). Siehe diesbezüglich auch die Erläuterungen zur fünften Klausel der Präambel.
Mit «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» ist das Sekretariat der OECD gemeint, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das Koordinierungsgremium unterstützt. Das Koordinierungsgremium setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammen.
Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet, dass die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind und der AIA über Kryptowerte zwischen zwei Staaten rechtswirksam eingeführt worden ist:
• Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.
• Beide Staaten müssen die AIA-Vereinbarung Kryptowerte unterzeichnet haben.
• Beide Staaten müssen erklären, dass sie über die zur Umsetzung des MRK notwendigen Gesetze verfügen.
• Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums erklärt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen über Kryptowerte auf automatischer Basis austauschen möchten.