Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Unterabschnitt 2

Gemäss Unterabschnitt 2 werden alle nicht in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte definierten Ausdrücke nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die AIA-Vereinbarung Kryptowerte im konkreten Fall anwendet. Dabei soll diese Bedeutung mit der im MRK festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte noch im MRK definiert sind, werden grundsätzlich nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die AIA-Vereinbarung Kryptowerte im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungs- und Steuerinformationsabkommen sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.

Abschnitt 2 – Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen

Unterabschnitte 1 und 3

Die Unterabschnitte 1 und 3 legen die auszutauschenden Informationen fest. Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften des MRK zu sammeln und jährlich mit den Partnerstaaten automatisch auszutauschen. Weiter wird auf die Artikel 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens verwiesen. Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens stellt zusammen mit der AIA-Vereinbarung Kryptowerte die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den Austausch dar. Auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens wird auch in Abschnitt 5 der AIA-Vereinbarung Kryptowerte verwiesen. Dieser enthält die in Bezug auf die ausgetauschten Informationen anzuwendenden Geheimhaltungsvorschriften und führt die Zwecke auf, für welche die ausgetauschten Informationen genutzt werden dürfen (sog. Spezialitätsprinzip).

In Unterabschnitt 3 sind die Informationen aufgeführt, die in Bezug auf jede meldepflichtige Person eines anderen Staates auszutauschen sind. Diese sind in drei Kategorien gruppiert:

(1) Identifikationsinformationen der meldepflichtigen Personen

Diese dienen der Identifikation der meldepflichtigen Nutzerinnen, Nutzer oder der beherrschenden Person(en) eines Rechtsträgers, welche eine meldepflichtige Person ist, durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die SIN, das Geburtsdatum und gegebenenfalls den Geburtsort. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit und die SIN. Bei beherrschenden Personen muss zudem die Rolle oder die Rollen angegeben werden, aufgrund welcher sie als beherrschende Person gelten.

(2) Identifikationsinformationen des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen

Diese dienen der Identifikation des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen. Ausgetauscht werden der Name, die Adresse sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen.