Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

(3) Transaktionsinformationen

Zu melden sind die Transaktionen nach Art des relevanten Kryptowertes. Dabei werden die verschiedenen Transaktionskategorien einzeln gemeldet (vgl. Ziff. ii-ix). Die Meldung erfolgt dabei aggregiert, d.h. für jede Art von relevantem Kryptowert und für alle Transaktionskategorien ist jeweils der Gesamtwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl aller relevanten Transaktionen zu melden.

Der MRK enthält Präzisierungen und Konkretisierungen mit Bezug auf die zu liefernden Informationen (vgl. dazu Abschn. II der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte).

Unterabschnitt 2

Unterabschnitt 2 regelt die Möglichkeit, Informationen zu erteilen, aber nicht zu erhalten. Diese Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums melden, dass sie auf die Reziprozität verzichten. Nicht vorgesehen ist hingegen die Fallkonstellation, dass ein Staat Informationen erhält, aber nicht erteilt. Diese Regelung entspricht der Regelung in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.

Abschnitt 3 – Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

Unterabschnitt 1

Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung angibt, bis wann er beabsichtigt, den AIA nach dem MRK umzusetzen (Erklärung vgl. Abschn. 7). Für die Entstehung einer rechtlichen Verpflichtung zum AIA müssen jedoch die vier in den Ausführungen zu Abschnitt I Unterabschnitt 1 AIA-Vereinbarung Kryptowerte genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Sind diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, als im Rahmen der Unterzeichnung angegeben wurde, findet die AIA-Vereinbarung Kryptowerte erst dann Anwendung. Dies entspricht der Regelung in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.

Unterabschnitt 1 sieht weiter vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen, spätestens also Ende September. Dies entspricht der Regelung in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.

Unterabschnitte 2 und 3

Die Unterabschnitte 2 und 3 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Wie beim AIA über Finanzkonten sind die Informationen in einem gemeinsamen XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Die Datenübertragung erfolgt über das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD (Common Transmission System, CTS). Dies ist das gemeinsam entwickelte sichere Übertragungssystem, das von den zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die Übermittlung vertraulicher Steuerinformationen verwendet wird. Die Informationen müssen ausserdem nach den neuesten international vereinbarten Standards aufbereitet und verschlüsselt werden. Das CTS gelangt bereits für den AIA über Finanzkonten zur Anwendung. Das Ziel ist die