Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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das nicht als absolut betrachtet werden könnte: Dieses Recht unterliegt weiterhin den im schweizerischen und internationalen Recht anerkannten Grenzen, insbesondere je- nen, die sich aus der Auslegung von Artikel 13 BV und Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) er- geben.19

Ausländerinnen und Ausländer können sich aufgrund ihres besonderen Status nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen (Art. 24 Abs. 2 BV). Fehlen von der Schweiz ge- schlossene internationale Verträge, die die Freizügigkeit garantieren, müssen auslän- dische Personen die Aufenthaltsbedingungen des AIG einhalten, auch wenn sie in der Schweiz niedergelassen sind oder sich rechtmässig hier aufhalten.

5 Schlussfolgerungen

Die Anliegen der Initiative sind grundsätzlich nachvollziehbar. Der Handlungsbedarf in den verschiedenen (Handlungs-)Bereichen, insbesondere was die Wahlfreiheit von Menschen mit einem behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf in Bezug auf ihre Wohnform und ihren Wohnort angeht, ist anerkannt. Der Weg, den die Initiative vor- schlägt, ist jedoch mit verschiedenen Nachteilen behaftet. Aus diesem Grund empfiehlt der Bundesrat, der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

19 SR 0.101; vgl. BJ, Analyse constitutionnelle de l’art. 8a P-Cst. proposé par l’initiative «Inclusion»: Verfassungsrechliche Analyse des Bundesamtes für Justiz vom 28. Juni 2024, auf Französisch abrufbar unter www.bj.admin.ch > Publikationen & Services > Berichte, Gutachten und Verfügungen > Berichte und Gutachten.