Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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die Basis für verschiedene Massnahmen und Leistungen zur Förderung der gesell- schaftlichen Eingliederung «Invalider» darstellt.
Artikel 112b BV wurde im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) verabschiedet.21 Der Bundesbe- schluss, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, legt die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone bei der Eingliederung «Invalider» fest. Die Kompe- tenzausscheidung, die mit dem NFA vorgenommen wurde, beruht auf der Unterschei- dung von individuellen und kollektiven Leistungen.22
Gemäss Artikel 112b Absatz 1 BV fördert der Bund die Eingliederung invalider Perso- nen durch die Ausrichtung von (individuellen) Sach- und Geldleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der IV verwenden.
Gemäss Artikel 112b Absatz 2 BV fördern die Kantone die Eingliederung invalider Per- sonen durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die insbesondere dem Wohnen und dem Arbeiten dienen. Für kollektive Leistungen sind somit aus- schliesslich die Kantone zuständig, d. h. für Beiträge, die nicht individuell zugeordnet werden können.
Artikel 112b Absatz 3 BV gibt dem Bund die Kompetenz, die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien festzulegen. In diesem Rahmen sind auch die Ver- fassungsgrundsätze der Aufgabenteilung (NFA-Prinzipien) zu berücksichtigen23, ins- besondere das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV), das Prinzip der fiska- lischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) und die Wahrung der Organisations- und Finanzautonomie der Kantone (Art. 47 Abs. 2 BV).
Die Kompetenz des Bundes für die Verabschiedung eines Rahmengesetzes im Bereich der Eingliederung ist demnach begrenzt. Zum einen umfasst sie nicht alle Menschen mit Behinderungen, sondern beschränkt sich auf den engeren Kreis der «invaliden» Personen. Andererseits erlaubt sie ausschliesslich dem Bund, Ziele, Grundsätze und Kriterien im Bereich der Eingliederung festzulegen, während sie den Kantonen bei der Umsetzung grossen Spielraum gewährt. So kann der Bund den Kantonen etwa nicht vorschreiben, in ihren Gesetzen eine bestimmte Art von individuellen Leistungen ein- zuführen, die die unabhängige Lebensführung und die Selbstbestimmung von Men- schen mit Behinderungen fördert. Schliesslich verfügt der Bund auch über keine Recht- setzungskompetenz im Bereich der Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten. Dabei handelt es sich um eine Zuständigkeit der Kantone (Art. 112c Abs. 1 BV).
21 AS 2007 5765; BBl 2002 2291
22 BBl 2002 2291, S. 2442; BJ, Gutachten zur Kompetenzausscheidung nach Art. 112b und 112c BV vom 10. September 2024, abrufbar unter www.bj.admin.ch > Publikationen & Service > Berichte, Gutachten und Verfügungen > Berichte und Gutachten.
23 BBl 2002 2291, S. 2457 ff.; Bericht des Bundesrates vom 12. September 2014 in Erfüllung des Postulats 12.3412 (Stalder Markus) vom 29. Mai 2012, Einhaltung der Grundsätze der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).