Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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Umsetzung nötig sind, bringt die Initiative auf den ersten Blick ein neues Anspruchsele- ment ein.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass die Bundesverfassung Bund und Kantonen bereits heute einen Kompetenzrahmen bietet, der geeignet erscheint, um dieses Anliegen aufzunehmen. Sowohl auf Bundes- wie auf Kantonsebene sind Mass- nahmen und Leistungen verankert, die ausdrücklich auf die Förderung der gesellschaft- lichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind. Dazu gehören auf Bundesebene insbesondere die Leistungen der IV. Es ist unbestritten, dass diese Mas- snahmen und Leistungen mit Blick auf Verpflichtungen der BRK, die die Schweiz 2014 ratifiziert hat, laufend überprüft und bei Bedarf noch konsequenter auf den Grundge- danken der Konvention abgestimmt werden müssen.

Trotz der in den letzten Jahren erzielten Verbesserungen sieht der Bundesrat insbe- sondere in Bezug auf das Recht von Menschen mit Behinderungen, selbstbestimmt zu wohnen, Handlungsbedarf. Viele Menschen mit einem behinderungsbedingten Unter- stützungsbedarf sind in Bezug auf die Wahl der Wohnform und teilweise auch des Wohnorts auch heute noch eingeschränkt. Im Rahmen seiner Behindertenpolitik 2023‒ 2026 hat der Bundesrat das Schwerpunktprogramm «Wohnen» lanciert, das das An- gebot erweitern soll, insbesondere auch, indem Betroffene zwischen einer Unterbrin- gung in einem Heim und Unterstützungsmassnahmen zu Hause wählen können. Da es die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaft- lichen Leben anstrebt, entspricht dies ganz dem Willen des Bundesrats, eine inklusive Gesellschaft zu fördern, wie es das BehiG vorsieht. Das Programm verdeutlichte auch, dass es an einem allgemeinen Rahmen fehlt und wie komplex – und für die Betroffenen oft schwer nachvollziehbar – die Koordination zwischen den Leistungen des Bundes und der Kantone ist.

Um die verschiedenen Leistungen noch konsequenter als heute auf die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Selbstbestimmung auszurichten, erachtet es der Bun- desrat als sinnvoll, von der bestehenden verfassungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen und auf Gesetzesebene Ziele, Grundsätze und Kriterien der Förderung der Eingliederung «Invalider» durch Bund und Kantone (Art. 112b Abs. 3 BV) zu verankern. Diese sollen Bund und Kantonen bei der Konzeption und Ausrichtung von Leistungen zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen als Orientierungs- und Leitlinien dienen. Dieses Ziel verfolgt der Bundesrat mit der Vorlage für ein neues Bun- desgesetz über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, das den bestehenden Regelungen ein gemeinsames und entwicklungsfähiges «Dach» gibt, ohne aber direkt in die einzelnen Leistungsbereiche einzugreifen.

4.2 Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme

Die finanziellen und personellen Auswirkungen bei einer Annahme der Initiative auf Bund und Kantone sind schwierig einzuschätzen. Tendenziell ist mit Mehrkosten zu rechnen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Annahme in einer Volksabstimmung die Erwartungen an einen Leistungsausbau erhöhen würde. Der Umfang der Mehrkosten