Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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vor, damit ihnen ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht wird, insbesondere durch die Gewährleistung des Zugangs zu selbstbestimmtem Wohnen.

3.3.1 Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 8a BV soll das Gesetz für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Be- hinderungen in allen Lebensbereichen sorgen.

Wie der heutige Artikel 8 Absatz 4 BV enthält die vorgeschlagene Bestimmung einen Auftrag an den Gesetzgeber von Bund und Kantonen, Massnahmen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu treffen und damit den Verfassungsauftrag zu kon- kretisieren. Der heutige Artikel 8 Absatz 4 BV, der die Beseitigung von Benachteiligun- gen vorsieht, wird dabei durch den neuen Artikel 8a abgedeckt.

Der Verfassungsauftrag richtet sich – wie bereits heute – an Bund und Kantone gemäss den bestehenden Kompetenzen und hat somit keinen Einfluss auf die Aufgabenvertei- lung zwischen den staatlichen Ebenen.

Die Initiative äussert sich nicht zur weiteren Umsetzung. Was den Bund anbelangt, dürfte das BehiG weiterhin die zentrale Basis für die Verankerung von Massnahmen zur rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen dar- stellen. Für die Kantone umfasst der vorgeschlagene Artikel 8a BV die Verpflichtung, den Verfassungsauftrag im Rahmen des kantonalen Rechts zu konkretisieren. Dabei steht ihnen ein Ermessensspielraum zur Verfügung.

3.3.2 Recht auf Anpassungs- und Unterstützungsmassnahmen

Gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 8a BV sollen Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstüt- zungs- und Anpassungsmassnahmen erhalten, insbesondere auf persönliche und technische Assistenz.

Die Initiative sieht damit eine positive Verpflichtung von Bund und Kantonen vor, die zur rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung nötigen Unterstützungs- und Anpas- sungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen.

Der Anspruch auf Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen wird im Initiativtext nicht weiter präzisiert. Eine direkte Durchsetzung von individuellen Ansprüchen auf dem Rechtsweg ist unter diesen Umständen gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeschlossen. Dagegen beinhaltet die vorgeschlagene Bestim- mung einen verpflichtenden Auftrag an den jeweiligen Gesetzgeber, im Rahmen seiner bestehenden Kompetenzen individuelle Leistungsansprüche und die Voraussetzungen des Leistungsbezug auf dem Weg der Gesetzgebung zu präzisieren. Bei der Umset- zung hat der Gesetzgeber dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.