Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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6 Indirekter Gegenvorschlag
Der Bundesrat schlägt vor, der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber- zustellen, der, gestützt auf die Kompetenzen nach Artikel 112b Absatz 3 BV, Artikel 8 Absatz 4 BV konkretisiert. Der Gegenvorschlag besteht aus zwei Teilen.
Zum einen ist die Verabschiedung eines neuen Bundesgesetzes über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und die Aufhebung des IFEG vorgesehen. Das neue nationale Rahmengesetz übernimmt dabei die weiterhin relevanten Bestimmungen und Ziele des IFEG, dies auch in Erfüllung der Motion SGK-N 24.3003 «Das IFEG moder- nisieren. Gleiche Wahlmöglichkeiten und entsprechende ambulante Unterstützung für Menschen mit Behinderungen im Bereich Wohnen» im Hinblick auf den Grundsatz der freien Wahl der Wohnform für die betroffenen Personen. Der zweite Teil zielt auf die Anpassung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195920 über die Invalidenversicherung (IVG) ab, einerseits im Bereich der Hilfsmittel, um die Empfehlungen des Bundesrats (Bericht in Erfüllung des Postulats SGK-S 19.4380) umzusetzen, andererseits im Be- reich Assistenzbeitrag, damit Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit leich- ter Zugang zum Assistenzbeitrag erhalten. Schliesslich soll eine gesetzliche Grundlage ins IVG aufgenommen werden, die es dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlaubt, Pilotversuche zur Förderung eines selbstbestimmten Lebens zu lancieren, um Optimierungen im Bereich der Leistungen der IV zu testen. Insbesondere sollen mittel- fristig die unterschiedlichen Leistungen vereinfacht werden, die Menschen mit Behin- derungen dabei unterstützen, selbstbestimmt zu wohnen.
Der indirekte Gegenvorschlag ist im Kontext zweier anderer Vorhaben zu sehen, die wichtige Anliegen der «Inklusions-Initiative» aufgreifen. Zum einen hat der Bundesrat am 20. Dezember 2024 die Botschaft zur Änderung des BehiG verabschiedet. Zum anderen steht eine Revision des IVG an, mit dem Ziel, die Leistungen der IV zur För- derung eines selbstbestimmten Lebens grundlegend zu überdenken. So soll etwa die Schaffung einer neuen Leistung geprüft werden, die die drei heutigen Leistungen Hilf- losenentschädigung, Intensivpflegezuschlag und Assistenzbeitrag in sich vereint. Im Rahmen dieser für 2035 geplanten Totalrevision werden neue Instrumente zur Bedarfs- abklärung entwickelt und die Verwaltungsverfahren vereinfacht, um den Anforderungen der BRK gerecht zu werden.
6.1 Neues Bundesgesetz über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen
6.1.1 Verfassungsrechtlicher Rahmen
Der in Artikel 8 Absatz 4 BV verankerte Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen schafft keine Kompetenznorm für den Bund. Dieser verfügt jedoch über die Kompetenz, ein Rahmengesetz im Bereich der Eingliederung invalider Personen im Sinne von Artikel 112b BV zu erlassen. Der indirekte Gegenvorschlag beruht auf Absatz 3 dieser Bestimmung, die bereits heute
20 SR 831.20