Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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3.3.3 Recht auf freie Wahl von Wohnform und Wohnort und Recht auf Anpas-

sungs- und Unterstützungsmassnahmen

Gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 8a BV sollen Menschen mit Behinderungen das Recht haben, ihre Wohnform und den Ort, an dem sie wohnen, frei zu wählen.

Die Bestimmung ist im Gegensatz zum Rest des vorgeschlagenen Verfassungsartikels ausreichend konkretisiert, um daraus individuelle Ansprüche abzuleiten. Das Recht auf Niederlassungsfreiheit ist für Schweizer Staatsangehörige bereits heute in Artikel 24 BV verankert. Die Wahl der Wohnform ergibt sich aus den Artikeln 8 und 13 BV.

Bezüglich Personen mit Behinderungen ausländischer Nationalität, deren Niederlas- sungsfreiheit aufgrund des Bundesrechts eingeschränkt werden kann (Art. 24 Abs. 1 BV), begründet der Initiativtext insofern ein neues Recht, als er keinen Unterschied zwischen Menschen mit Behinderungen aufgrund der Nationalität macht.

Menschen mit Behinderungen sollen im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die zur freien Wahl von Wohnform und Wohnort erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen haben. Der Initiativtext wiederholt damit den in Absatz 1 all- gemein formulierten Anspruch auf Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen in Bezug auf den Bereich des Wohnens. Auch in diesem Fall handelt es sich um Ansprü- che, die in dieser Form nicht justiziabel sind. Die Bestimmung enthält jedoch einen Auftrag an Bund und Kantone, subjektive Ansprüche auf dem Weg der Gesetzgebung zu konkretisieren. Die Kompetenzverteilung zwischen den staatlichen Ebenen wird da- bei ebenfalls nicht tangiert.

4 Würdigung der Initiative

4.1 Inhaltliche Würdigung

Die Initiative greift mit der Förderung der Gleichstellung und der sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ein Thema auf, das als solches unbestritten ist. Die Bun- desverfassung enthält in Artikel 8 Absatz 4 bereits heute einen Auftrag an den Gesetz- geber, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen. Das BehiG, das 2004 in Kraft getreten ist, sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligun- gen von Menschen mit Behinderungen vor. Das Gesetz soll nach der Vorlage, die der Bundesrat Ende 2024 verabschiedet hat, auf weitere Bereiche – insbesondere auf pri- vate Dienstleistungen und Arbeitsverhältnisse – ausgeweitet werden. Im Rahmen sei- ner Behindertenpolitik hat der Bundesrat zudem anerkannt, dass es für die tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen weitere Massnahmen braucht. Dazu gehören eine verbesserte Koordination zwischen den staatlichen Ebenen, aber auch Sensibilisierungsmassnahmen gegenüber der Bevölkerung. Der Auftrag gemäss Arti- kel 8 Absatz 4 BV richtet sich ebenfalls an die Kantone, die zum Teil bereits über ei- gene Behindertenrechtegesetze verfügen.

Indem sie den Gleichstellungsauftrag mit dem Recht von Menschen mit Behinderungen auf die Anpassungs- und Unterstützungsmassnahmen verbindet, die zur tatsächlichen