Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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hängt aber wesentlich davon ab, wie Bund und Kantone den Verfassungsauftrag um- setzen würden. Die Initiative lässt diesbezüglich grosse Ermessensspielräume, auch deshalb, weil sie das Verhältnismässigkeitsprinzip ausdrücklich vorbehält.

Die Initiative weckt Hoffnungen auf eine höhere Autonomie von Menschen mit Behin- derungen, die im Endeffekt auch wieder der Gesellschaft zugutekommen würde. Un- tersuchungen lassen erwarten, dass die Einführung von neuen Modellen zur Finanzie- rung von Unterstützungsleistungen im eigenen Haushalt (Subjektfinanzierung) die Kos- tenkontrolle verbessern und deshalb langfristig – im Vergleich zum Aufenthalt in einer Institution – für die Kantone tendenziell kostensenkend wirken. Auch hier bleibt es al- lerdings schwierig, die Kosteneffekte in Bezug auf Menschen mit unterschiedlich gros- sem Unterstützungsbedarf zuverlässig einzuschätzen.18 Positiv ist auch, dass das er- höhte Mass an Selbstbestimmung tendenziell die Integration in den Arbeitsmarkt und in andere Lebensbereiche fördert. Auch dadurch können Ressourcen eingespart oder gezielt umgelagert werden. Auch diesbezüglich sind Kostenschätzungen indes schwie- rig. Vieles hängt von der konkreten Umsetzung ab.

4.3 Vorteile und Nachteile der Initiative

Die Initiative hat den Vorteil gegenüber der aktuellen Verfassungsbestimmung, dass sie den bisherigen Massnahmen im Bereich des selbstbestimmten Wohnens einen ein- heitlichen Rahmen gibt.

Die Initiative hat aber auch den Nachteil, dass die Bestimmungen die konkrete Umset- zung weitgehend offenlassen und substanziell kaum über das bestehende Recht hin- ausgehen. Da sie sich in erster Linie an die Gesetzgeber von Bund und Kantonen rich- tet, dürfte sie für Menschen mit Behinderungen keine unmittelbaren positiven Auswir- kungen haben. Zudem würden die bereits laufenden Arbeiten für Verbesserungen durch den politischen Prozess verzögert oder könnten allenfalls sogar verwässert wer- den. Eine Annahme würde zudem Fragen in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit von Menschen mit Behinderungen nicht-schweizerischer Nationalität aufwerfen und unter Umständen Anpassungen im Ausländerrecht nötig machen.

4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Initiative ist mit den Verpflichtungen der Schweiz, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in internationalen Organisationen sowie aus bilateralen oder multilateralen Abkommen ergeben, vereinbar. Sie steht in keinem offensichtlichen Widerspruch mit von der Schweiz abgeschlossenen Verträgen.

Aus rechtlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass Artikel 8a Absatz 2, erster Satz E-BV, ein justiziables Recht auf die Wahl der Wohnform und des Wohnorts begründet,

18 BSV, Forschungsbericht «Finanzflüsse und Finanzierungsmodelle im Bereich Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen», abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Dokumente IV > Studien > Finanzflüsse und Finanzierungsmodelle im Bereich Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen», Schlussbericht zuhanden des EBGB, des BSV und der SODK (Tobias Fritschi et al), 2022.