Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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Institution gewährleistet sein muss. Im Gegensatz zur Eingliederung von Invaliden wird in Artikel 112c Absatz 1 BV die alleinige Zuständigkeit der Kantone im Bereich Hilfe und Pflege von betagten und behinderten Personen zu Hause statuiert. Das IFEG sollte die Aufrechterhaltung des Angebots an kollektiven Leistungen im Bereich Institutionen, geschützte Werkstätten und Heime sicherstellen, bis die Kantone über eine eigene Strategie für Menschen mit Behinderungen verfügten.
Der alleinige Fokus auf institutionelle Angebote gilt heute als überholt. Er entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der betroffenen Personen nach mehr Wahlfreiheit und steht im Gegensatz zu den Prinzipien des selbstbestimmten Lebens. Das IFEG wird denn auch von verschiedener Seite als Hindernis für eine Weiterentwicklung und Mo- dernisierung der Unterstützungsangebote der Kantone betrachtet. Das geltende Recht stehe, so die verbreitete Kritik, im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der BRK, eine selbstbestimmte Lebensgestaltung und die Wahlfreiheit in Be- zug auf die Wohnform und den Wohnort zu fördern.
Am 6. März 2025 nahm das Parlament die Mo. SGK-N 24.3003 «Das IFEG moderni- sieren. Gleiche Wahlmöglichkeiten und entsprechende ambulante Unterstützung für Menschen mit Behinderungen im Bereich Wohnen» an. Die Motion gibt dem Bundesrat den Auftrag, durch eine Revision des IFEG eine zeitgemässe Rechtsgrundlage zu schaffen, damit Menschen mit Behinderungen ihre Wohnform sowie ihren Wohnort frei und selbstbestimmt wählen können und die hierzu nötige Unterstützung erhalten. Die Stossrichtung der Motion deckt sich damit weitgehend mit der Zielsetzung der Initiative im Bereich des Wohnens.
Der Bundesrat schlägt vor, die Motion 24.3003 ebenfalls im Rahmen des Gegenvor- schlags umzusetzen und die noch relevanten Teile des IFEG in das neue Rahmenge- setz zu integrieren. Ein solches Vorgehen hat den Vorteil, dass die Komplexität der Gesetzgebung reduziert und die themenrelevanten Bestimmungen in einem Erlass zu- sammengeführt werden. Hierzu hat das Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) in einem Gutachten klären lassen, welche Teile des IFEG noch von rechtlicher Bedeutung sind und inwiefern die Bestimmungen den Anforderungen der Bundesverfassung und des internationalen Rechts, insbeson- dere der BRK entsprechen.25
Der Vorentwurf trägt dabei dem Rahmen von Artikel 112b BV Rechnung, wonach der Bund für die Ausrichtung individueller und die Kantone für die Ausrichtung kollektiver Leistungen in den Bereichen Wohnen und Arbeit zuständig sind. Zudem kann der Bund allgemeine Ziele, Grundsätze und Kriterien vorgeben. Kern der vorgeschlagenen Neu- regelung ist die Vorgabe an die Kantone in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 des Vorentwurfs, ihre Leistungen konform zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen ge- mäss Artikel 19 der BRK auszurichten. Die Kantone werden damit auf dem Umweg des Völkerrechts in die Pflicht genommen, das selbstbestimmte Wohnen zu fördern. Die
25 Adriano Previtali, Gutachten: Aussichten für eine Revision des IFEG (auf Französisch), Freiburg, 5. März 2025, abrufbar unter www.ebgb.admin.ch > Recht > Schweizer Recht > Laufende Gesetzgebungsrevisionen > Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative.