Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

6.1.2 Ausrichtung des Rahmengesetzes

Der Bundesrat schlägt vor, ein neues Rahmengesetz auszuarbeiten, das Bund und Kantonen eine gemeinsame Stossrichtung für Massnahmen zur Inklusion von Men- schen mit Behinderungen in die Gesellschaft gibt sowie Leitlinien für die Förderung des selbstbestimmten Wohnens festlegt. Der Bereich Wohnen wurde als Priorität identifi- ziert.24 Indem er diesen Bereich in den Mittelpunkt stellt, verfolgt der Bundesrat einen pragmatischen Ansatz, der zu konkreten, schneller umsetzbaren Verbesserungen füh- ren soll. Das Rahmengesetz ist so konzipiert, dass punktuelle Anpassungen für Aus- weitungen auf andere Bereiche nicht ausgeschlossen sind.

Das Gesetz legt einen programmatischen Rahmen für die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen fest. Der vorgegebene Rahmen soll Bund und Kantone dabei unterstützen, die Massnahmen und Leistungen in ihren jeweiligen Zuständig- keitsbereichen so auszugestalten, dass sie den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung tragen. Dazu gehören insbesondere die Verpflichtungen, die sich aus der BRK ergeben.

Darüber hinaus formuliert das Gesetz Grundsätze für das selbstbestimmte Wohnen. Insbesondere soll Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 112b BV entspre- chend ihren individuellen Bedürfnissen die grösstmögliche Wahlfreiheit in Bezug auf die Wohnform garantiert werden. Zudem sieht das Rahmengesetz vor, dass die Kan- tone ein breites und bedarfsgerechtes Angebot fördern, die Bereitstellung von günsti- gem barrierefreiem Wohnraum begünstigen und Betroffene bei der Wahl ihrer Lebens- und Wohnform beraten. Hingegen sieht der Vorentwurf keine neuen Leistungen auf Bundesebene vor.

Schliesslich formuliert das Gesetz Grundsätze für das Vorsehen von Massnahmen im Bereich des Wohnens im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten. Damit sollen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, damit Menschen mit Behinderungen ihre Wahlfreiheit auch tatsächlich wahrnehmen und die nötige Unterstützung bei der Wahl ihrer Wohnform erhalten.

6.1.3 Motion 24.3003 «Das IFEG modernisieren»

Heute beschränken sich die Zielvorgaben und Grundsätze des Bundes nach Arti- kel 112b Absatz 3 BV auf das IFEG, das im Rahmen des NFA von 2008 erlassen wurde und sich zusätzlich auf die Übergangsbestimmungen der BV stützt (Art. 197 Ziff. 4 BV). Mit dem IFEG hat der Bundesgesetzgeber festgelegt, dass jeder invaliden Person, die darauf angewiesen ist und dies wünscht, unabhängig von ihren finanziellen Mitteln, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Gesundheitszustand, der Zugang zu einer

24 Canonica, Alan; Margot-Cattin, Pierre; Stalder, René; Abbas, Marina; Froidevaux, Gaël, Unterstützung beim Wohnen zu Hause: Instrumente zur Bedarfsabklärung. Studie im Auftrag des BSV, Beiträge zur sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 11/2, 2023; BSV, Forschungsbericht «Finanzflüsse und Finanzierungsmodelle im Bereich Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen», abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Dokumente IV > Studien > Finanzflüsse und Finanzierungsmodelle im Bereich Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen», Schlussbericht zuhanden des EBGB, des BSV und der SODK (Tobias Fritschi et al), 2022.