Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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fere Preise erzielt werden können, kann eine breitere, dem technischen Fortschritt ent- sprechende Palette von Hilfsmitteln abgegeben und damit die unabhängige Lebens- führung der Versicherten erhalten oder unterstützt werden.

Die Wirtschaftlichkeit eines Hilfsmittels kann nur adäquat beurteilt werden, wenn das Verhältnis Mehrkosten-Mehrnutzen für den Kostenträger klar und transparent ist. Je- doch hat sich herausgestellt, dass diese Transparenz in der Praxis nicht gegeben ist und die Möglichkeiten der IV beschränkt sind, das Verhältnis Mehrkosten-Mehrnutzen zu beurteilen. Ein Mehrnutzen für die versicherte Person im Sinne der gesetzlichen Grundlagen der IV ist nur gegeben, wenn mit dem entsprechenden Hilfsmittel ein Ein- gliederungsziel (Ausübung der Erwerbstätigkeit oder im Aufgabenbereich, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, Schulung, Aus- und Weiterbildung, die funk- tionelle Angewöhnung, Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und Selbstsorge) nach Artikel 21 Absatz 1 und 2 IVG27 erreicht werden kann. Der IV fehlt ein adäquates Instrument, mit dem das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit beziehungs- weise das Preis-Leistungs-Verhältnis von neuen bzw. weiterentwickelten Hilfsmitteln überprüft werden kann. Dies führt im Endeffekt entweder dazu, dass Hilfsmittel trotz unbefriedigender Kalkulationsgrundlagen finanziert werden, oder dass die IV Weiter- oder Neuentwicklungen nicht oder nur in wenigen Ausnahmefällen finanziert, da ein adäquates Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht belegt werden kann. Zudem ist im Gesund- heitswesen aktuell die Tendenz erkennbar, dass neue Technologien und Innovationen grundsätzlich teurer verkauft werden als bereits länger im Handel erhältliche Hilfsmittel. Auffällig ist dabei, dass die Preise der bisherigen Hilfsmittel – trotz der Innovation – nicht oder kaum sinken.

Vorgesehene Massnahmen

Um dieser Problematik zu begegnen, soll der IV mehr Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Hilfsmittel eingeräumt und somit tiefere Preise für Hilfsmittel ermöglicht werden.

Die IV nutzt verschiedene Vergütungsinstrumente, um eine wirtschaftliche und zweck- mässige Hilfsmittelversorgung sicherzustellen. Eine Möglichkeit ist die Pauschalvergü- tung, bei der die versicherte Person einen festen Betrag für ein Hilfsmittel erhält. Dies vereinfacht die Abwicklung und fördert den Wettbewerb, kann aber zu Eigenkosten führen, falls die tatsächlichen Ausgaben höher sind. Ein weiteres Modell sind Höchst- vergütungsbeträge, bei denen die IV einen maximalen Betrag festlegt und die Versi- cherten die Differenz selbst tragen, falls die Kosten darüber liegen. Weiter schliesst die IV Tarifverträge mit Herstellern und Leistungserbringern ab, um Preise, Qualitätsstan- dards und Dienstleistungen zu regeln. Dies sorgt für Stabilität, ist jedoch mit aufwändi- gen Verhandlungen verbunden. Falls keine Pauschale, kein Höchstvergütungsbetrag oder kein Tarifvertrag angewendet werden kann, kann die IV das Vergabeverfahren anwenden und Hilfsmittel über öffentliche Ausschreibungen beschaffen, um günstige

27 SR 831.20