Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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konkrete Ausgestaltung bleibt jedoch ihnen überlassen. Ebenfalls steht es ihnen wei- terhin frei, die Leistungen zur Hilfe und Pflege zu Hause im Sinne von Art. 112c BV zu definieren.
Ebenfalls werden die heute nicht mehr aktuellen Bestimmungen des IFEG aufgehoben, die im Kontext des NFA von 2008 erlassen wurden. Die weiterhin aktuellen Bestim- mungen wurden im Hinblick auf ihre Integration ins neue Gesetz überprüft und mit Blick auf das heutige Verständnis der Rechte von Menschen mit Behinderungen punktuell angepasst. Ebenfalls wurden Begriffe, die aus heutiger Sicht diskriminierend sind, nach Möglichkeit durch neutrale ersetzt.
6.1.4 Schwerpunktprogramm «Wohnen»
Parallel zur Änderung des BehiG erarbeitete das EDI (EBGB) in Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen, den Kantonen sowie Akteuren aus Wirtschaft und Zivilgesell- schaft das Schwerpunktprogramm «Wohnen». Das Programm wird 2027 einer Evalu- ation unterzogen.
6.2 Änderung des IVG
6.2.1 Hilfsmittel
Der Bundesrat wurde mit dem Postulat 19.4380 SGK-N «Menschen mit Behinderung: Zugang zu modernen Hilfsmitteln sicherstellen» vom 30. Oktober 2019 beauftragt zu prüfen, welche Anpassungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die von der IV bereitgestellten Hilfsmittel dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und die ver- sicherten Personen möglichst umfassend vom technologischen Fortschritt profitieren können. In seinem Bericht vom 26. Juni 202426 prüfte der Bundesrat, wie das Vergü- tungssystem im Bereich der Hilfsmittel ausgestaltet werden kann, damit Hilfsmittel günstiger beschafft werden können und so den Kostenträgern im Rahmen der Wirt- schaftlichkeit ein grösserer Spielraum für die Zusprache von Hilfsmitteln offensteht. Er kommt zum Schluss, dass im Bereich der Hilfsmittel im Hinblick auf die Teilhabe am technologischen Fortschritt Handlungsbedarf besteht. Er empfiehlt mehrere Massnah- men, die die Möglichkeiten der IV verbessern, um aktiver auf die Preisgestaltung von Hilfsmitteln Einfluss zu nehmen und dazu beizutragen, die Situation für die versicherten Personen zu verbessern. Diese Massnahmen sollen im Rahmen des indirekten Ge- genvorschlags umgesetzt werden.
Wirtschaftlichkeit bei der Hilfsmittelversorgung
Die Sozialversicherungen sind gehalten, ihre beschränkten finanziellen Mittel effizient einzusetzen. Bei der Hilfsmittelversorgung ist daher die Wirtschaftlichkeit zentral. Je tiefer der Preis eines Hilfsmittels ist, desto eher erfüllt dieses die Bedingung der Wirt- schaftlichkeit und kann durch die Sozialversicherung finanziert werden. Wenn also tie-
26 Menschen mit Behinderung. Zugang zu modernen Hilfsmitteln sicherstellen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 19.4380 SGK- S vom 30. Oktober 2019.