Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Preise zu erzielen. In Ausnahmefällen übernimmt die IV die tatsächlichen Kosten, ins- besondere bei Spezialanfertigungen oder individuell angepassten Hilfsmitteln.

Neu sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um das Verga- beverfahren nicht nur subsidiär zu den anderen Vergütungsarten, sondern ganz grund- sätzlich als «gleichberechtigte» Vergütungsart zu ermöglichen. Weiter soll ein Ein- sichtsrecht der Kostenträger in die Kalkulationsgrundlagen der Leistungserbringer ge- schaffen werden. Die Leistungserbringer sollen zudem verpflichtet werden, Vergünsti- gungen im Bereich der Hilfsmittel an die Kostenträger weiterzugeben. Weil die AHV für die Beschaffungen ihrer Hilfsmittel auf die IV verweist, werden die Anpassungen auch Auswirkungen im Bereich der AHV haben.

6.2.2 Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag wurde mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision ein- geführt, das am 1. Januar 2012 in Kraft trat.28 Er zielt darauf ab, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung von Versicherten mit einer Hilflosenentschädigung zu för- dern, indem er ihnen ermöglicht, über einen Arbeitsvertrag Personen anzustellen, die sie in der Alltagsbewältigung unterstützen. Gleichzeitig werden damit die Angehörigen entlastet.

Nach Artikel 42quaterAbsatz 2 IVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Für diese Personen gelten somit strengere Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag als für die übrigen volljährigen Versicher- ten. Mit den zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen soll sichergestellt werden, dass der Assistenzbeitrag es den betreffenden Personen tatsächlich ermöglicht, trotz ihrer eingeschränkten Handlungsfähigkeit ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen.

Es wird vorgeschlagen, diese zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen aufzuheben. Dadurch verbessern sich für die Betroffenen die Möglichkeiten, ihre Wohnform frei zu wählen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

6.2.3 Umsetzungsfragen Hilfsmittel

Im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags wurden auch Massnahmen geprüft, bei denen sich gezeigt hat, dass deren Umsetzung keiner Gesetzesanpassung bedürfen, sondern eine Umsetzung auf Verordnungsstufe möglich ist. Um die Überlegungen transparent darzulegen und allen Interessierten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, werden diese Massnahmen in einem separaten Kapitel dargestellt. Der Bun- desrat wird bei einer künftigen Revision der IVV29 den Auslandspreisvergleich sowie die Möglichkeit für Arbeitgebende, Gesuche für Hilfsmittel am Arbeitsplatz für die ver- sicherte Person bei der IV einzureichen, auf Verordnungsstufe einführen. Die Mo. Lohr

28AS 2011 5659; BBl 2010 1817

29 SR 831.201