Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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effizienter und kostenbewusster und berücksichtigt dabei weiterhin die Bedürfnisse der Versicherten.

Motion Lohr (21.4089) – Effizientere Eingliederung am Arbeitsplatz. Auch Arbeitge- bende sollen Gesuche für Anpassungen am Arbeitsplatz stellen können

Die Motion fordert eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, damit nicht nur die versicherte Person, sondern auch Arbeitgebende direkt ein Gesuch für Hilfsmittel am Arbeitsplatz bei der IV einreichen können. Ziel ist es, den administrativen Aufwand zu reduzieren und die Prozesse effizienter zu gestalten.

Nach eingehender Prüfung soll die Motion praktisch und pragmatisch umgesetzt wer- den. Arbeitgebende sollen künftig die Möglichkeit erhalten, ein Gesuch für ein Hilfsmit- tel bei der IV einzureichen, wenn sie der Ansicht sind, dass eine versicherte Person an ihrem Arbeitsplatz ein Hilfsmittel benötigt. Die Anmeldung kann nur für Hilfsmittel erfol- gen, welche in der HVI aufgelistet und mit einem (*) markiert sind. Der Anspruch der versicherten Person auf diese Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus- bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der Ziffer des Anhangs ausdrück- lich genannte Tätigkeit notwendig sind. Das Gesuch muss mit der versicherten Person besprochen und am Ende auch von ihr unterzeichnet werden. Nach Einreichen des Gesuches erfolgt die Prüfung des Anspruches der versicherten Person auf ein Hilfsmit- tel durch die IV-Stelle.

Eine solche Umsetzung der Motion bietet mehrere Vorteile. Es wahrt die Selbstbestim- mung der versicherten Person, indem sie weiterhin die Kontrolle über die Freigabe der Daten bewahrt. Gleichzeitig können Arbeitgebende eine aktive Rolle bei der beruflichen Eingliederung von Mitarbeitenden mit Behinderung übernehmen, ohne dass dies mit rechtlichen Unsicherheiten oder datenschutzrechtlichen Problemen verbunden ist. Da am Anspruch auf ein Hilfsmittel nichts geändert wird und die Anpassung einzig organi- satorischer Natur ist, kann diese auf Verordnungsstufe erfolgen. Vorgesehen ist eine Anpassung von Artikel 66 IVV.

Eine wortgetreue Umsetzung der Motion ist nicht angezeigt, da damit viele problemati- sche Fragen aufgeworfen würden: Sollte einzig eine Information an die versicherte Per- son über eine IV-Anmeldung erfolgen, so wirft dies grundsätzliche Fragen zum Rechts- anspruch auf ein Hilfsmittel auf. Die versicherte Person ist Verfügungsadressatin der IV und muss ihre Rechte in einem allfälligen Gerichtsverfahren geltend machen. Sollten Arbeitgeber zur Einreichung eines Gesuches bei der IV ermächtigt werden, ohne dass die versicherte Person dazu ihr Einverständnis erteilt, stellt sich die Frage, ob damit nicht der Anspruch auf das Hilfsmittel (zu einem gewissen Teil) auf den Arbeitgeber ausgedehnt wird. Durch die (unbeabsichtigte) Schaffung eines solchen Anspruches wäre der Arbeitgeber unter Umständen auch zur Akteneinsicht berechtigt. Höchstper- sönliche (medizinische) Daten der versicherten Person könnten so entgegen dem Wil- len der versicherten Person an den Arbeitgeber gelangen. Dies kann aber nicht im Sinne der Unterstützerinnen und Unterstützer der Motion sein. Nach Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 25. September