Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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21.4089 «Effizientere Eingliederung am Arbeitsplatz. Auch Arbeitgebende sollen Ge- suche für Anpassungen am Arbeitsplatz stellen können» kann somit abgeschrieben werden.
Auslandspreisvergleich
Im Rahmen des Postulatsberichts wurde auch ein Auslandspreisvergleich als Instru- ment zur Preisregulierung von Hilfsmitteln geprüft. Ziel dieses Ansatzes ist es, die Kos- ten für Hilfsmittel durch den Vergleich mit Preisen in anderen Ländern transparenter zu gestalten und potenziell zu senken.
Die Vergütungsarten «Pauschale» und «Höchstbeiträge» können optimiert werden, in- dem die Möglichkeit für einen Auslandspreisvergleich gesetzlich verankert und dieser in die Berechnung der Pauschale bzw. des Höchstbeitrages miteinbezogen wird. Als Ausgangspunkt dienen die aktuellen Bestimmungen für die MiGeL.30 In der Kranken- versicherung (KV) wird die Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln durch ein klar definiertes System auf Verordnungsstufe in der KVV31 geregelt32, das auf den gesetzlichen Vor- gaben von Artikel 32 KVG33 basiert. Dieser verlangt, dass Leistungen wirksam, zweck- mässig und wirtschaftlich sein müssen. Die Verordnung legt präzise Methoden und Verfahren für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit fest. Zur Beurteilung der Wirtschaft- lichkeit eines Arzneimittels wird dabei unter anderem ein Auslandpreisvergleich durch- geführt. Dabei wird der Preis eines Arzneimittels in der Schweiz mit dem durchschnitt- lichen Fabrikabgabepreis desselben Arzneimittels in festgelegten Referenzländern ver- glichen. Falls vorhanden, werden auch verbindliche Herstellerrabatte berücksichtigt. Darüber hinaus sieht die KVV vor, dass diese Wirtschaftlichkeitsprüfung regelmässig durchgeführt wird, um langfristig sicherzustellen, dass die Kriterien der Wirtschaftlich- keit erfüllt bleiben.
In der IV besteht eine gesetzliche Grundlage, wonach die Wirtschaftlichkeit bei der Hilfsmittelversorgung zu berücksichtigen ist. Die Artikel 1a und 21 Absatz 3 IVG sehen vor, dass Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben werden. Artikel 2 Absatz 4 HVI34 präzisiert diese Anforderungen, indem explizit festgelegt wird, dass Hilfsmittel wirtschaftlich sein müssen. Dazu hat das Bundesgericht im Urteil BGE 143 V 190 festgehalten, dass das Kriterium der Angemessenheit bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielt. Der in der KV etablierte Auslandspreisvergleich zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit soll daher analog für die Hilfsmittel auf die IV übertragen und ebenso auf Verordnungsstufe umgesetzt werden. Die Berücksichtigung des Auslandspreisvergleichs gestaltet die Versorgung mit Hilfsmitteln transparenter,
30https://www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel und Gegenständeliste (MiGeL) > Mittel- und Gegenständeliste per 1. Januar 2024, korrigierte Version vom 7. März 2024 (Punkt 2.2).
31 SR 832.102
32Art. 65b und 65bquaterKVV
33SR 832.10