Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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Buchstabe c sieht vor, dass die Institutionen mit den betroffenen Personen in einem konstruktiven Austausch deren Bedürfnisse und Wünsche erheben, insbesondere be- treffend Wohnort und Wohnform. Dies ist ein wesentlicher Schritt, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen vollumfänglich mit dem Willen und den Rechten der betroffenen Person im Einklang stehen. Zu diesem Zweck können Institutionen gemeinsam mit der betroffenen Person beispielsweise eine Lebensplanung im Sinne von Artikel 19 BRK erarbeiten. In diesem Zusammenhang kann sich eine Begleitung als notwendig erwei- sen, sowohl um die betroffene Person zu informieren als auch um ihr bei entsprechen- den Verwaltungsaufgaben zu helfen. Diese Begleitung kann die Beratung durch eine von der Institution ausreichend unabhängige Fachperson umfassen, insbesondere wenn die betroffene Person den Wunsch äussert, ausserhalb der Institution zu leben.

Die Buchstaben d und e entsprechen Artikel 5 Buchstabe c und d IFEG. Sie erlegen den Institutionen eine Informationspflicht auf. So soll gewährleistet werden, dass be- troffene Personen und ihre gesetzliche Vertretung über die notwendigen Informationen verfügen, um über einen Eintritt in eine Institution bewusst entscheiden zu können. Die Informationen müssen schriftlich vorliegen.

Buchstabe f entspricht Artikel 5 Buchstabe e IFEG. Er verpflichtet die Institutionen, bei der Umsetzung der vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen die Grundrechte der be- troffenen Personen zu wahren. Die Bestimmung nennt insbesondere zwei Rechte, die im Zusammenhang mit Inklusion von zentraler Bedeutung sind, nämlich das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf soziale Kontakte. Die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens, die durch Artikel 10 Absatz 2 BV bzw. Artikel 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten49 garantiert werden, umfassen die grundlegenden Dimensionen der mensch- lichen Existenz, einschliesslich der affektiven, emotionalen und sexuellen Aspekte. Eine Einschränkung dieser Grundrechte kann nur unter den strengen Bedingungen von Artikel 36 BV in Betracht gezogen werden. So darf das Recht auf ein erfülltes Liebes- und Sexualleben nur zum Schutz klar erkennbarer und hinreichend gewichtiger öffent- licher oder privater Interessen eingeschränkt werden. Dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit getreu muss die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Schutz anderer Personen nach Möglichkeit mit weniger einschneidenden Mitteln gewährleistet werden. Einschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur als Ultima Ratio zulässig, wenn ein Interessenausgleich nicht auf einem anderen Weg, namentlich mit Ausbildung, Sensi- bilisierung oder Information der in Institutionen lebenden Personen, der Leistungser- bringer, des Personals oder der Angehörigen, erreicht wird.50

Schliesslich verpflichtet Buchstabe f die Institutionen, betroffene Personen vor Miss- brauch und Misshandlung zu schützen. Diese Bestimmung fällt in die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen

49 SR 0.101

50 Adriano Previtali, Gutachten: Aussichten für eine Revision des IFEG (auf Französisch), Freiburg, 5. März 2025, abrufbar unter www.ebgb.admin.ch > Recht > Schweizer Recht > Laufende Gesetzgebungsrevisionen > Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative.