Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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Art. 3
Artikel 3 führt die allgemeinen Ziele an, die Bund und Kantone bei der Förderung der Inklusion von betroffenen Personen leiten sollen. Diese Ziele orientieren sich an über- geordneten verfassungsrechtlichen und internationalen Normen. Bei der Umsetzung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Buchstabe a steht in direktem Zusammenhang mit dem Recht der betroffenen Perso- nen, ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen. Dieses Recht beinhaltet, dass sie frei und möglichst unabhängig über die verschiedenen Aspekte ihres Lebens entscheiden können, dabei aber die hierfür notwendige Unterstützung erhalten.
Buchstabe b zielt auf die Verwirklichung eines inklusiven Gesellschaftsmodells ab, das über eine reine Eingliederung hinausgeht. Statt von den betroffenen Personen zu er- warten, dass sie sich an ein starres System anpassen, muss das System selbst die spezifischen Bedürfnisse jeder und jedes Einzelnen von Anbeginn an miteinbeziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es entscheidend, ihre volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen zu fördern, insbesondere indem sie bei Entscheidungen, die sie betref- fen, einbezogen werden.
Vom Grundsatz ausgehend, dass Behinderung nicht als individuelle Einschränkung, sondern – entsprechend dem auf den Menschenrechten begründeten Ansatz der BRK
– als Merkmal der menschlichen Vielfalt zu sehen ist, stellt Buchstabe c die Achtung der Unterschiedlichkeit und die Akzeptanz der betroffenen Personen in diesem Gesetz als allgemeine Grundsätze auf.
Absatz 2 fordert dabei besondere Aufmerksamkeit für die am stärksten gefährdeten Gruppen, insbesondere für Frauen und Kinder. Denn die betroffenen Personen sind keine homogene Gruppe und bestimmte Merkmale wie Geschlecht oder Alter können die individuellen Bedürfnisse beeinflussen. Die Berücksichtigung solcher Bedürfnisse hat jedoch keine Auswirkungen auf die Zuständigkeiten des Bundes im Bereich der Gleichstellung von Mann und Frau oder der Unterstützung der Betagtenhilfe (Art. 112c Abs. 2 BV). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass ein Mensch nicht allein aufgrund seines fortgeschrittenen Alters oder der damit eingehenden Beschwerden als behindert gilt.
3. Abschnitt: Grundsätze für die Förderung des selbstbestimmten Wohnens
Der dritte Abschnitt verankert die Grundsätze zur Förderung des selbstbestimmten Wohnens. Auch wenn die Bestimmungen auf das selbstbestimmte Wohnen abzielen, sind sie doch so ausgestaltet, dass sie im Rahmen künftiger Gesetzesänderungen auf andere Bereiche ausgeweitet werden können. In diesem Abschnitt wird für Bund und Kantone ein gemeinsamer Rahmen definiert.