Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).51 Unter Misshandlung versteht man u. a. Handlungen wie unangemessene Sprache, mangelnde Aufmerksamkeit, Ausgrenzung oder ungenügende Förderimpulse.

Buchstabe g soll das Recht auf aktive Teilhabe der betroffenen Personen gewährleis- ten. Das Recht auf aktive Teilhabe umfasst insbesondere die Möglichkeit, bei der Or- ganisation und Verwaltung von Lebensräumen und Aktivitäten mitzuwirken, und erlaubt es betroffenen Personen, nach und nach die Fähigkeiten zu erwerben, die sie für ein Leben ausserhalb der Institution benötigen. Die betroffenen Personen müssen die Möglichkeit haben, über festgelegte Strukturen und Prozesse mitzubestimmen.

Buchstabe h sieht vor, dass betroffenen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein angemessener Lohn ausgerichtet wird. Diese Forderung ist entschei- dend, um die Würde der betroffenen Personen zu wahren und ihre Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern. Der Begriff des «angemessenen» Lohns ist aus Arti- kel 349a Absatz 2 OR abgeleitet. Nach geltender Rechtsprechung ist eine Vergütung angemessen, wenn sie der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein menschenwür- diges Leben ermöglicht. Sie wird von Fall zu Fall festgelegt und richtet sich nach der erbrachten Leistung, der ausgeübten Funktion, dem Ausbildungsniveau und den sozi- alversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten.52 So weit möglich, schliessen die In- stitutionen mit den Behindertenorganisationen einen Gesamtarbeitsvertrag ab.

Buchstabe j verlangt von den Institutionen, dass sie die gesetzliche Vertretung aktiv in Entscheidungen, die die Rechte der von ihnen vertretenen Personen betreffen, einbe- ziehen.

Die Buchstaben i und k entsprechen Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g und h IFEG.

Art. 8 Kontrolle und Entzug der Anerkennung.

Artikel 8 entspricht inhaltlich Artikel 6 IFEG.

Art. 9 Beschwerderecht von Organisationen

Artikel 9 entspricht Artikel 9 IFEG und ändert das bestehende Recht bezüglich Be- schwerdebefugnis gegen einen Entscheid über die Anerkennung einer Institution nicht grundlegend. Absatz 1 erweitert jedoch den Kreis der Beschwerdeberechtigten.

5. Abschnitt Kostenbeteiligung der Kantone und Anspruch auf Subventionen

Der fünfte Abschnitt regelt die Kostenbeteiligung und das Verfahren im Zusammen- hang mit dem Anspruch auf Subventionen.

51 SR 0.311.35; vgl. Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 20.3886 und die entsprechenden Empfehlungen sowie das Positionspapier der SODK zur Umsetzung dieser Empfehlungen.

52 Entscheid 4A_129/2022 des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2022.