Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Gestützt auf Artikel 4 BRK sieht Absatz 3 die Verpflichtung vor, die betroffenen Perso- nen und Organisationen, die ihre Rechte vertreten, an Entscheidungen, die sie betref- fen, teilhaben zu lassen. Konkret bedeutet dies, dass Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen in geeigneter Weise einbezogen werden müssen, beispiels- weise in strategisch und operativ verantwortliche Organe von Bund und Kantonen oder in privatrechtliche Organisationen, die im Auftrag der öffentlichen Hand Aufgaben im Behindertenbereich wahrnehmen.

Absatz 4 schreibt einen engen Austausch zwischen Bund und Kantonen einerseits und eine Zusammenarbeit unter den Kantonen andererseits vor. Mit dieser Koordination sollen die Ziele des Gesetzes verwirklicht und kontrolliert werden. Es geht darum, über einen Grundstock an Angeboten zu verfügen, auf dem man aufbauen kann, damit die betroffenen Personen ihr Leben selbstbestimmt führen können und ihre Inklusion in die Gesellschaft erreicht wird. Konkret heisst das, dass die individuellen und institutionellen Leistungen kohärent gestaltet werden müssen, um Überschneidungen und Lücken möglichst zu vermieden.

Art. 12 Kantonale Aktionspläne

Absatz 1 verpflichtet die Kantone zur Erstellung eines Aktionsplans zur Förderung der unabhängigen Lebensführung und der Inklusion der betroffenen Personen in den Be- reichen Wohnen und Arbeit. Diese Bestimmung soll eine koordinierte Umsetzung der Ziele des Vorentwurfs (Art. 3) sowie die Einhaltung der Kriterien, die im Bereich des selbstbestimmten Wohnens (Art. 5) Anwendung finden, gewährleisten.

Absatz 4 überträgt dem EBGB die Überprüfungs- und Evaluationsverantwortung. Die- ser Mechanismus stellt die koordinierte Umsetzung auf nationaler Ebene sicher und fördert den kantonalen Austausch.

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses

Diese Bestimmung hebt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen54 auf.

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

Absatz 1 entspricht der üblichen Referendumsklausel: Das Bundesgesetz untersteht dem fakultativen Referendum, sollte das Parlament die Annahme des Gegenvor- schlags beschliessen.

Da der Vorschlag des Bundesrats ein indirekter Gegenvorschlag zur «Inklusions-Initi- ative» ist, wird in Absatz 2 eine Verbindungsklausel eingefügt. Auch wenn der Gegen- vorschlag dasselbe Ziel wie die Initiative verfolgt, nämlich die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, schlägt er in einigen Punkten andere Lösungen vor und greift in andere Rechtsgebiete ein. Die Vorschläge betreffen im Wesentlichen zwei As-

54 AS 2007 6049