Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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Art. 4 Allgemeine Grundsätze
Absatz 1 fordert von Bund und Kantonen, dass sie den betroffenen Personen das Recht garantieren, ihrem Wunsch entsprechend im eigenen Haushalt, in einem Wohn- heim oder einer anderen kollektiv betreuten Wohnform zu leben. Der Artikel erläutert den Grundsatz des selbstbestimmten Wohnens: Über die Möglichkeit, im eigenen Haushalt oder selbstständig zu wohnen, hinausgehend, beinhaltet das Prinzip die tat- sächliche Wahlfreiheit über den eigenen Lebensstil, d. h., bestimmen zu können, wie und wo man lebt. Zu diesem Zweck weist er dem Bund und den Kantonen eine zentrale Rolle bei der Unterstützung und Ermöglichung zu.
Absatz 2 verpflichtet den Bund und die Kantone, den betroffenen Personen die Leis- tungen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihr Recht auf selbstbestimmtes Wohnen auszuüben, einschliesslich des Zugangs zu persönlicher Assistenz. Die Mas- snahmen sollen nicht nur die Selbstbestimmung der betroffenen Personen und ihre aktive Einbeziehung in die Gemeinschaft gewährleisten, sondern auch verhindern, dass sie isoliert oder abgesondert werden.
Absatz 3 Buchstabe a sieht vor, dass der Bund und die Kantone den Bau und die An- passung von Wohnraum fördern, um ihn für betroffene Personen zugänglich zu ma- chen. Diese Voraussetzung, die sich aus dem BehiG und den kantonalen Baugesetzen ergibt, ist unerlässlich, um eine unabhängige Lebensführung und die Inklusion der be- troffenen Personen in die Gesellschaft zu gewährleisten. Die Zugänglichkeit muss für alle Menschen gewährleistet sein, auch für Menschen mit sensorischen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen.
Die Beratung und Begleitung nach Artikel 3 Buchstabe b sind Kernelemente, um be- troffene Personen dabei zu unterstützen, ihr Leben selbstbestimmt zu führen. Die be- troffenen Personen müssen systematisch über ihr Recht auf freie Wahl ihrer Lebens- weise und ihres Wohnorts in Kenntnis gesetzt werden. Dabei ist es entscheidend, sich einerseits auf die externe Unterstützung einer Vertrauensperson und andererseits auf fachkundige, hochwertige und unabhängige Beratung durch eine Institution verlassen zu können.
Absatz 4 definiert die Zuständigkeit der Kantone bei der Ausrichtung der Leistungen genauer. So ist es Aufgabe der Kantone, die Einzelheiten für die ambulanten Leistun- gen zu regeln, wozu insbesondere die Planung des Angebots, die Anerkennung der Leistungserbringer und die Einrichtung eines Kontrollmechanismus gehören.
Die Hilfe und Pflege zu Hause im Sinne von Artikel 112c Absatz 1 BV fällt nicht unter die auf Bundesebene angebotenen individuellen Leistungen, da der Bund in diesem Bereich über keine Gesetzgebungskompetenz verfügt. Absatz 5 ermöglicht es den Kantonen, dies im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu regeln.