Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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Art. 5 Grundsätze für die Massnahmen zur Förderung des selbstbestimmten Wohnens

Artikel 5 legt die Grundsätze fest, die für die Massnahmen gelten, die Bund und Kan- tone umsetzen. In jedem Fall müssen die Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit entsprechen, damit das Eingreifen von Bund und Kantonen im Verhältnis zu den verfolgten Interessen stets angemessen bleibt.

Buchstabe a zielt darauf ab, dass die zur Verfügung gestellten Massnahmen die Wahl- freiheit beim Wohnen unabhängig von der Art und dem Grad der Behinderung garan- tieren. Die Wahlfreiheit leitet sich direkt aus Artikel 19 BRK ab.

Buchstabe b verlangt, dass die Massnahmen von Bund und Kantonen an die spezifi- schen Bedürfnisse der betroffenen Personen angepasst sind.

Buchstabe c schliesslich verlangt, dass die Leistungen auf der Grundlage des behin- derungsbedingten Bedarfs berechnet und gewährt werden. Die Bestimmung präzisiert nicht, welche Berechnungsmethode im Einzelfall anzuwenden ist.

4. Abschnitt: Anerkennung von Institutionen

Einige Bestimmungen dieses Abschnitts greifen die Kriterien des IFEG auf, formulieren sie jedoch neu und modernisieren sie.

Art. 6 Grundsätze

Absatz 1 und Absatz 5 entsprechen Artikel 4 IFEG.

Absatz 1 überträgt den Kantonen die Kompetenz, Institutionen, die den gesetzlichen Zielen und Kriterien entsprechen, anzuerkennen. Um anerkannt zu werden, muss eine Institution quantitative (Anzahl Plätze) und qualitative (bedarfsgerechte Betreuung) Kri- terien erfüllen.45 Die Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung sind in Artikel 7 ver- ankert. Die detaillierten Bedingungen für die Anerkennung festzulegen ist Sache der Kantone.

Absatz 2 listet die Kategorien von Institutionen auf, die anerkannt werden können. Da- bei handelt es sich um Einrichtungen, die Wohnraum, Arbeitsplätze und andere Tages- aktivitäten anbieten.46 Medizinische Einrichtungen oder Institutionen der beruflichen Eingliederung fallen hingegen nicht in den Geltungsbereich dieses Artikels. Die be- wusst weit gefasste Formulierung des Begriffs «Institution» ermöglicht es, verschie- dene Kategorien von – öffentlichen wie privaten – Einrichtungen zu erfassen und so ein vielfältiges Angebot zu gewährleisten, das den unterschiedlichen Bedürfnissen der

45 Adriano Previtali, Gutachten: Aussichten für eine Revision des IFEG (auf Französisch), Freiburg, 5. März 2025, abrufbar unter www.ebgb.admin.ch > Recht > Schweizer Recht > Laufende Gesetzgebungsrevisionen > Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative.

46 BBl 2002 2291, 2457