Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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Art. 10
Artikel 10 entspricht inhaltlich Artikel 7 IFEG.
Absatz 1 übernimmt dessen Absatz 1.
Absatz 2 übernimmt Artikel 7 Absatz 2 IFEG, wobei durch geringfügige Anpassungen die individuellen Bedürfnisse und Entscheidungen der betroffenen Personen berück- sichtigt werden.
In Umsetzung der Anliegen der Motion 24.3003 «Das IFEG modernisieren. Gleiche Wahlmöglichkeiten und entsprechende ambulante Unterstützung für Menschen mit Be- hinderungen im Bereich Wohnen» verlangt Absatz 3 von den Kantonen, die Leistungen zugunsten der betroffenen Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich in Übereinstim- mung mit den in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Grundsätzen zu erbringen und dabei insbesondere die Vorgaben von Artikel 19 BRK zur selbstbestimmten Le- bensführung zu beachten. Die Umsetzung obliegt den Kantonen, die dabei weiterhin über grosse Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten verfügen.
Absatz 4 regelt den Anspruch auf Subventionen und deckt sich inhaltlich mit Artikel 8 IFEG.
6. Abschnitt Umsetzungsmassnahmen und kantonale Aktionspläne
Der sechste Abschnitt regelt die Umsetzung der Massnahmen, die Koordination und die kantonalen Aktionspläne.
Art. 11 Umsetzungsmassnahmen und Koordination
Absatz 1 überträgt den Kantonen die Verantwortung für die Erarbeitung der konzeptio- nellen Grundlagen, die für die Umsetzung der Ziele des Gesetzes erforderlich sind. Dazu gehören Strategien, Entwicklungspläne und kantonale Aktionsrahmen zur Struk- turierung des Unterstützungsangebots.
Absatz 2 verpflichtet die Kantone zudem, dafür zu sorgen, dass die Kontinuität und die Kohärenz der Massnahmen gewährleistet sind, wenn betroffene Personen ihren Woh- nort wechseln, auch über die Kantonsgrenzen hinweg. Die Option, den Kanton zu wechseln und dabei weiterhin ohne Unterbruch von Massnahmen zu profitieren, ist ein zentrales Element der unabhängigen Lebensführung und der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 24 BV. Es geht nicht nur darum, die physische Mobilität zu gewährleisten, sondern auch darum, den betroffenen Personen gleichberechtigt ein Recht auf inter- kantonale Mobilität zu gewähren. Um dieses Ziel zu erreichen, sind eine verstärkte Ko- ordination und eine Harmonisierung der Politik auf kantonaler Ebene wünschenswert.53
53 SODK, Empfehlungen zu den ambulanten Leistungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zum kantonalen Angebot ambulanter Leistungen für Menschen mit Behinderungen und zur interkantonalen Kostenübernahme, 8 November 2024, abrufbar über www.sodk.ch/de>Dokumentation>Empfehlungen.