Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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betroffenen Personen gerecht wird.47 Diese Definition wurde im Wesentlichen von Ar- tikel 3 IFEG übernommen, was bedeutet, dass das von den Kantonen garantierte An- gebot dieselben Kategorien von Institutionen umfassen muss wie heute. Mit einigen der vorgeschlagenen Anpassungen sollen die Terminologie und der Ansatz des IFEG modernisiert werden.

In Buchstabe a sind die klassischen Formen der institutionellen Unterbringung gemeint, was die Kantone jedoch nicht daran hindert, ihr Angebot auf andere Betreuungsformen auszuweiten.

Buchstabe b bezieht sich auf Betriebe, die auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen spezialisiert sind.

Buchstabe c bezieht sich auf Tagesstätten, die unter anderem Freizeitaktivitäten für betroffene Personen anbieten. Hier liegt der Fokus auf dem gemeinschaftlichen und partizipativen Aspekt.

Buchstabe d schliesslich weitet die Definition auf gemischte Strukturen aus sowie auf solche, die in eine Einrichtung integriert sind, in der andere Einheiten Aufgaben erfül- len, die das vorliegende Gesetz nicht abgedeckt. Diese Bestimmung unterstreicht, dass es die Art der angebotenen Leistungen ist, die deren institutionellen Charakter be- stimmt.

Die Absätze 3 und 4 übernehmen Artikel 5 Absatz 2 IFEG. So ist in der Regel der Nie- derlassungskanton für die Anerkennung einer Institution zuständig. Er kann die Zustän- digkeit auf einen anderen Kanton übertragen, insbesondere wenn sich die betreffende Institution nicht nur an Personen richtet, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Instituti- onen, die vom zuständigen Kanton anerkannt sind, können von anderen Kantonen ohne Überprüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt werden.48

Absatz 5 sieht vor, dass die Gewährung, die Verweigerung und der Entzug der Aner- kennung verfügt werden, also eines beschwerdefähigen Rechtsakts bedürfen.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

Artikel 7 legt die Mindestvoraussetzungen fest, die Institutionen erfüllen müssen, um eine kantonale Anerkennung zu erhalten. Den Kantonen steht es frei, weitere Voraus- setzungen vorzusehen. Dieser Artikel entspricht Artikel 5 IFEG.

Buchstabe a und b entsprechen Artikel 5 Buchstabe a und b IFEG.

47 Adriano Previtali, Gutachten: Aussichten für eine Revision des IFEG (auf Französisch), Freiburg, 5. März 2025, abrufbar unter www.ebgb.admin.ch > Recht > Schweizer Recht > Laufende Gesetzgebungsrevisionen > Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative.

48 Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), BBl 2005 6029.