Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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pekte: zum einen die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens, der die Unterstüt- zungsmassnahmen des Bundes und der Kantone im Bereich des selbstbestimmten Wohnens regelt, und zum anderen eine Anpassung der Leistungen der Sozialversiche- rungen, insbesondere des IVG.
7.3 Teilrevision des IVG
Art. 21bisAbs. 3
Im Rahmen der Prüfung der Bestimmungen zum Vergabeverfahren wurde festgestellt, dass diese Bestimmung unpräzise formuliert ist. Der normative Gehalt lässt sich nur mit Hilfe der Botschaft55 ermitteln. Die neue Formulierung stellt klar, dass sich die Ein- schränkung der Austauschbefugnis ausschliesslich auf die Anbietenden bezieht, mit denen im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Vertrag abgeschlossen wurde. Am normativen Gehalt der Bestimmung ändert sich somit nichts.
Art. 21quaterAbs. 2
Das Vergabeverfahren bietet die Möglichkeit, den Markt für den Wettbewerb zu öffnen, Qualitätsstandards festzulegen und den technologischen Fortschritt bei Hilfsmitteln zu berücksichtigen. Die Schaffung von Wettbewerb hat grundsätzlich ein tieferes Preisni- veau zur Folge. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)56 und die Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öf- fentliche Beschaffungswesen (VöB)57 sind mehrere Vergabeverfahren möglich: das of- fene Verfahren, das selektive Verfahren, die freihändige Vergabe und das Einladungs- verfahren.
Für die IV relevant sind ausschliesslich das offene Verfahren und das selektive Verfah- ren. Der Aufwand für eine solche Ausschreibung rechtfertigt sich nur in Hilfsmittelbe- reichen mit einem grösseren finanziellen Volumen. Erforderlich ist, dass im betreffen- den Hilfsmittelmarkt ein nicht funktionierender (Preis-)Wettbewerb besteht, bei dem mehrere Anbieter, idealerweise global oder zumindest landesweit tätig, involviert sind. Dabei ist zu beachten, dass Vergabeverfahren in regelmässigen Abständen wiederholt werden müssen. Dies bedingt ausreichende personelle Ressourcen der Verwaltung.
Grundsätzlich könnte in der IV bereits im Rahmen des heutigen Rechts das Vergabe- verfahren im Bereich der Hilfsmittel angewendet werden. Das Instrument ist in Arti- kel 21quaterAbsatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 IVG geregelt. Voraussetzung für des- sen Anwendung im Sinne einer Ultima Ratio ist, dass kein Vergütungsinstrument nach Artikel 21quaterAbsatz 1 Buchstaben a–c angewendet werden kann (Art. 21quaterAbs. 2 IVG). Ziel des geltenden Artikels 21quaterist, dass die IV mit allen Marktteilnehmenden
55Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1817, 1893.