Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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Die Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu einen indirekten Gegenvorschlag. Nach Artikel 97 Absatz 2 des Parlamentsge- setzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)8 hat der Bundesrat somit spätestens bis am 5. März 2026 die Beschlussentwürfe und eine Botschaft zu unterbreiten. Die Bundes- versammlung hat nach Artikel 100 ParlG bis am 5. März 2027 über die Abstimmungs- empfehlung zu beschliessen.

1.3 Gültigkeit

Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 BV:

a) Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die An- forderungen an die Einheit der Form.

b) Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammen- hang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.

c) Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie er- füllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht.

2 Ausgangslage für die Initiative

2.1 Geltendes Recht

Gemäss Artikel 8 Absatz 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Menschen mit Behinderungen geniessen die gleiche Rechte wie Menschen ohne Behinderungen. Artikel 8 BV verbietet unter anderem die Diskriminierung aufgrund von Behinderungen (Absatz 2) und enthält einen Auftrag an den Gesetzgeber von Bund und Kantonen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Absatz 4). In seinem Zuständigkeitsbereich konkretisiert der Bund diesen Verfassungsauftrag im Be- hindertengleichstellungsgesetz (BehiG)9 und weiteren Bundesgesetzen.

Das BehiG setzt allgemeine Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderun- gen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und selbstständig Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Schwer- punkte bildet der Zugang zu Bauten und Anlagen, zum öffentlichen Verkehr, zu Dienst- leistungen sowie Radio und Fernsehen, Telekommunikation und Berufsbildung. Zu den Bundesgesetzen, die Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen in be- stimmten Lebensbereichen vorsehen, gehören insbesondere das Fernmeldegesetz

8 SR 171.10

9 SR 151.3