Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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Gemäss der Website des Initiativkomitees17 will die Initiative folgende Probleme ange- hen:
- Das bestehende Recht genüge nicht, um die gleichberechtigte und selbstbe- stimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Le- ben sicherzustellen. Es brauche einen stärkeren Auftrag von Volk und Ständen in der Bundesverfassung.
- Die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen werde heute nur halbherzig umgesetzt. Die Initiative verlangt einen effektiven Schutz der Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierungen.
- Es gibt kaum einen Bereich, in dem Menschen mit Behinderungen nicht mit Be- nachteiligungen konfrontiert werden. Dies auch, weil die nötigen baulichen, tech- nischen oder organisatorischen Anpassungen nicht vorgenommen würden. Ein- schränkungen gibt es auch bezüglich der politischen Rechte.
- Viele Menschen mit Behinderungen hätten bezüglich ihrer Wohnform keine Wahlfreiheit und müssten in einem Heim leben. Viele Unterstützungsgelder seien an Heimplätze gebunden und es fehlten Mittel für die Finanzierung der Unterstützung in selbstbestimmten Wohnformen.
- Es fehlten ausreichend bezahlbare und hindernisfreie Wohnungen.
- Die heutigen Assistenzleistungen seien nicht ausreichend, damit Menschen mit Behinderungen vollumfänglich am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
3.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung
Die Initiantinnen und Initianten schlagen vor, den heutigen Artikel 8 Absatz 4 BV durch einen neuen Artikel 8a zu ersetzen. Die neue Bestimmung soll dem Gesetzgeber den Auftrag geben, für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Be- hinderungen in allen Lebensbereichen zu sorgen. Menschen mit Behinderungen sollen im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die nötigen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen erhalten. Insbesondere sollen sie das Recht, ihre Wohnform und ihren Wohnort frei zu wählen, sowie, wiederum im Rahmen der Verhältnismässig- keit, Anspruch auf die hierfür nötigen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen haben.
3.3 Erläuterung und Auslegung des Initiativtexts
Der vorgeschlagene Artikel 8a BV bezweckt einerseits die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Andererseits sieht er ein Recht von Menschen mit Behinderungen auf die Anpassungs- und Unterstützungsmassnahmen
17 Inklusions-Initiative, abrufbar unter www.inklusions-initiative.ch > Initiative > Argumente.