Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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vom 30. April 1992 (FmG)10, das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. De- zember 2002 (BBG)11 oder das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 1994 (RTVG)12.
Im Dezember 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision des BehiG verab- schiedet.13 Die Teilrevision des BehiG hat zum Ziel, den Schutz vor Benachteiligungen insbesondere in den Bereichen Arbeit und Dienstleistungen zu verbessern. Vorgese- hen ist, dass auch private Arbeitgeberinnen und private Anbieter von Dienstleistungen verpflichtet werden, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Menschen mit Be- hinderungen unter gleichen Bedingungen einer Erwerbsarbeit nachgehen respektive Dienstleistungen in Anspruch nehmen können.
Auch verschiedene Kantone haben in den letzten Jahren Gesetze zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erlassen. Basel-Stadt verabschiedete im September 2019 als erster Kanton ein Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Das entsprechende Neuenburger Gesetz (loi sur l’inclusion et l’accompagnement des personnes vivant avec un handicap; LIncA) und das Walliser Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (GRIMB) traten beide am 1. Ja- nuar 2022 in Kraft. Auch das Parlament des Kantons Basel-Landschaft hat ein Behin- dertenrechtegesetz verabschiedet, das im Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Während das BehiG den allgemeinen Rahmen für die Gleichbehandlung von Men- schen mit Behinderungen festgelegt, sehen die Sozialversicherungen, insbesondere die Invalidenversicherung (IV), Leistungen zur Existenzsicherung und zur Förderung der beruflichen Integration und der gesellschaftlichen Teilhabe vor. Die Leistungen tra- gen dazu bei, die Gleichbehandlung auch tatsächlich zu gewährleisten. Gemäss Arti- kel 112b Absätze 1 und 2 BV fördert der Bund und fördern die Kantone die Eingliede- rung von «Invaliden», gemäss der bei der Verabschiedung der Bestimmung geltenden Bezeichnung, durch den Bau und den Betrieb von Institutionen (Abs. 2).
Artikel 24 Absatz 1 BV garantiert darüber hinaus allen Schweizerinnen und Schwei- zern, mit und ohne Behinderungen, die Niederlassungsfreiheit, d. h. das Recht, den Wohnsitz frei zu wählen. Artikel 35 BV verpflichtet die Behörden, für die Einhaltung der Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten zu sorgen. Ausländische Personen können sich aufgrund ihres besonderen Status nicht auf die Niederlassungs- freiheit berufen (Art. 24 Abs. 2 BV). Liegen keine von der Schweiz geschlossenen in- ternationalen Verträge, die die Freizügigkeit garantieren, vor, sind sie an die Aufent- haltsbedingungen nach Bundesrecht gehalten, namentlich an das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
10 SR 784.10
11 SR 412.10
12 SR 784.40
13 BBl 2025 300