Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 11 Seiten

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Verordung des UVEK über die Herkunftsnachweise für Brenn- und Treibstoffe

den heute etablierten Abläufen der Branche. Ausländische Zertifikate von Brenn- und Treibstoffen,

insbesondere von Wasserstoff, die nicht ins europäische Gasnetz eingespeist wurden, dürfen nicht übertragen werden.

Bst. a: Seit April 2021 halten die Biogasgrundsätze der Gasbranche als ökologische Anforderung fest, dass das mit Zertifikaten vermarktete ausländische Biogas aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden muss. Diese Bestimmung wird vorliegend sinngemäss übernommen. Solange eine Anrechnung von ausländischen HKN, die losgelöst von einem physischen Import in die Schweiz übertragen werden, nur an freiwillige Instrumente möglich ist, kann die Einhaltung der ökologischen Anforderungen weiterhin über nationale Zertifizierungssysteme, freiwillige Systeme gemäss Artikel 30 Absätze 4-6 der RED II16 oder nachträgliche Audits durch anerkannte Prüfinstitute belegt werden. Die Vollzugsstelle wird im Rahmen des Vollzugs des Registers prüfen, ob die Anforderungen erfüllt werden.

Bst. b: Die IT-Lösung, auf der das Schweizer HKN-System basiert, garantiert die Anbindung an die nationalen Register in Europa sowie an die ERGaR17-Plattform, über die ein Grossteil des grenzüberschreitenden Biogashandels heute abgewickelt wird. Das HKN-System wird auf den EECS-Standards der AIB18 und den CoO19-Standards von ERGaR aufbauen, was die technisch reibungslose Übertragung der Zertifikate an der Landesgrenze ermöglichen wird. Zertifikate, die nicht auf diesen Standards beruhen resp. nicht über ERGaR gehandelt oder nicht von einem nationalen Register ausgegeben worden sind, können nicht ins Register aufgenommen werden. Auch die Kompatibilität mit der Unionsdatenbank basierend auf Artikel 31a Absatz 2 RED II, die Ende 2024 den Betrieb aufnehmen soll, wird angestrebt. Wenn diese Lösung der EU in Betrieb ist und ein Zugang für Drittländer möglich ist, könnten Schweizer Akteure zukünftig allenfalls über das HKN-System auch mit der Unionsdatenbank arbeiten. Massenbilanzierte Stoffe können von Anfang an im HKN-System erfasst werden (siehe Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 4).

In Absatz 2 wird geregelt, dass das BFE die Anforderungen an die Belege für die ökologischen Anforderungen festlegt. Zertifizierungssysteme, deren Kriterien es ermöglichen, die Einhaltung der ökologischen Mindestanforderungen zu überprüfen, werden auf einer Positivliste erfasst. Bevor die Zertifizierungssysteme auf die Positivliste aufgenommen werden, erfolgt eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle. Freiwillige Systeme, die von der EU-Kommission anerkannt sind, können ohne weitere Überprüfung auf die Positivliste aufgenommen werden.

5. Abschnitt: Aufgaben der Vollzugsstelle

Art. 10 Kontrolle und Überwachung

Artikel 10 Absatz 1 hält fest, welche Angaben regelmässig durch die Vollzugsstelle plausibilisiert werden müssen. Dabei handelt es sich um Angaben (Anlage- oder Produktionsdaten), die von den Produzenten bzw. Importeuren selbst ohne Kontrolle durch eine Bundesstelle (insb. des BAZG) deklariert wurden (Abs. 1 Bst. a und b). Bei Importen zum Beispiel werden die Importmengen direkt vom BAZG dem Register zur Verfügung gestellt. Auch werden die Anlagedaten einer inländischen Produktionsanlage, die biogene Treibstoffe produziert, im Rahmen der Prüfung des Gesuchs als Herstellungsbetrieb und des Gesuchs zur Steuererleichterung überprüft. Manche Parameter werden ebenfalls für ausländische Treibstoffproduktionsanlagen im Rahmen der Prüfung des Gesuchs zur Steuererleichterung durch das BAZG kontrolliert. In diesem Fall entfällt eine zusätzliche Kontrolle durch die Vollzugsstelle.

16 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023.

17 European Renewable Gas Registry: ERGaR wurde 2016 gegründet als Kooperation zwischen etablierten, nationalen Registern für erneuerbares Gas in Europa, die den grenzüberschreitenden Transfer von Zertifikaten für erneuerbares Gas zwischen den Mitgliedsregistern ermöglicht. ERGaR hat Mitglieder aus 14 europäischen Ländern. ERGaR betreibt eine Infrastruktur für den Import und Export entsprechender Zertifikate.

18 Vgl. Fussnote 3

19 Certificates of Origin