Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 11 Seiten

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Verordung des UVEK über die Herkunftsnachweise für Brenn- und Treibstoffe

zugehörigen HKN mitgeliefert werden. Die Menge an mitgelieferten HKN hat dabei der zwischen Verkäuferin und Erwerberin vereinbarten Energiemenge zu entsprechen. Ein reiner Zertifikatshandel ohne den Verkauf einer Energiemenge ist nicht zulässig. Beim Handel von Biogas über das Gasnetz heisst das, dass der Verkauf von Biogas ohne einen effektiven Verkauf von Gas (Erdgas-Biogasgemisch)

nicht möglich ist. Der Anteil des verkauften Biogases kann jedoch höher sein als der tatsächliche Anteil in der Mischung. Dasselbe Prinzip gilt beim Handel von Wasserstoff über das Gasnetz: Das heisst, wenn Wasserstoff ins Schweizer Gasnetz eingespeist wird, darf beim Verkauf eines Gasgemisches eine Wasserstoffmenge mittels HKN beansprucht werden, die über den Anteil hinausgeht, die physisch vom Abnehmer aus dem Netz bezogen wird. Um der Bestimmung in Absatz 1 nachzukommen, müssen sich auch die Zwischenhändler in der Datenbank der Vollzugsstelle registrieren.

Abs. 2: Flüssige biogene Brenn- und Treibstoffe werden in der Regel in Gemischen mit fossilen Brenn- und Treibstoffen vermarktet. Werden Gemische aus biogenen und nicht biogenen Brenn- und Treibstoffen verkauft, gilt die Pflicht nach Absatz 1 im Umfang des biogenen Anteils des Gemischs. Wenn die genauen physischen biogenen Anteile der gelieferten Produkte aufgrund der Funktionsweise des Marktes nicht mehr bekannt sind, können HKN im Umfang der zwischen Verkäuferin und Erwerberin vertraglich vereinbarten Energiemenge mitgeliefert werden. Im Fall von flüssigen Brenn- und Treibstoffen bedeutet das, dass die Menge an transferierten HKN innerhalb der in der schweizerischen oder europäischen technischen Norm definierten Bandbreite für den biogenen Anteil liegt. Bei Flugtreibstoffen sind die internationalen Standards (z.B. ASTM D1655) massgebend. Zum Beispiel enthält ein B7-Diesel-Gemisch zwischen 0,1 und 7 Prozent Biodiesel. Wird ein B7-Diesel-Gemisch verkauft, müssen also immer auch HKN im Umfang von 0,1 bis 7 Prozent der Lieferung überwiesen werden.

Beim physischen Export von Gemischen soll verhindert werden, dass die biogenen Brenn- oder Treibstoffe an ausländische Systeme angerechnet werden, während die zugehörigen HKN weiterhin in der Schweiz eingesetzt werden. So muss die Menge an HKN entwertet werden, die dem Höchstanteil der in einer schweizerischen oder europäischen technischen Norm definierten Bandbreite für den biogenen Anteil entspricht. Im Luftfahrtbereich sind die internationalen Standards massgebend. Kann der Exporteur belegen, dass der biogene Anteil des Gemischs niedriger ist, wird der niedrigere Anteil berücksichtigt. Der Beleg, dass der biogene Anteil niedriger ist als der Höchstanteil der jeweiligen technischen Norm, kann beispielsweise mit einer Analyse der physischen biogenen Bestandteile, gemäss Nachweis des Blendings oder mit der Begleitdokumentation der massenbilanziellen Lieferung erbracht werden.

Abs. 3 Bst. a: Eigentümer von HKN geben bei der Entwertung zwecks Lieferung an Endverbraucher oder an eine Tankstelle (Art. 4c Abs. 1 Bst. a E-EnV) den Gebäudeidentifikator (EGID) des belieferten Endverbrauchers und die belieferte Endverbrauchergruppe an. Damit wird einerseits einem Anliegen der Kantone Rechnung getragen. Anhand des Gebäudeidentifikators der belieferten Endverbraucher können sie die räumliche Verteilung des Verbrauchs von Brennstoffen im Gebäudebereich auswerten. Diese Informationen sind für die kantonalen und kommunalen Energieplanungen, -politiken und -statistiken wertvoll. Andererseits sollen die Angaben der Endverbrauchergruppe zukünftig insbesondere dafür verwendet werden, den Einsatz von biogenen Brenn- und Treibstoffen und Wasserstoff im Treibhausgasinventar gemäss Vorgaben der UNO9 auf die verschiedenen Sektoren aufzuteilen. So ist die Zuteilung von Biogas zum Gebäudesektor ein Anliegen der Kantone, um ihrer Berichterstattungspflicht aus Artikel 9 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201110 und Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 55 des Energiegesetzes vom 30. September 201611 besser nachkommen zu können.

Bei der Entwertung können überdies weitere Informationen angegeben werden, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen dies verlangen. Beispielsweise können bei der Vertankung von erneuerbaren Flugtreibstoffen die Flugnummern angegeben werden, wenn dies für die Zuteilung von erneuerbaren

9 Artikel 13 des Übereinkommens von Paris (SR 0.814.012), Entscheide der Konferenz der Vertragsparteien 18/CMA.1 und 5/CMA.3

10 SR 641.71

11 SR 730.0