Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 11 Seiten

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Verordung des UVEK über die Herkunftsnachweise für Brenn- und Treibstoffe

grundsätzlich entweder steuererleichtert oder massenbilanziert (d.h. keine Registrierung der Produktionsanlage nötig) importieren.

Abs. 3: Jede Änderung der Daten muss der Vollzugsstelle unverzüglich gemeldet werden.

3. Abschnitt: Erfassung und Meldung von Produktions-, Import- und Exportdaten

Art. 6 Pflicht zur Erfassung und Meldung von Produktions-, Import- und Exportdaten

Abs. 1: Die Produzenten sind dafür verantwortlich, dass die Produktion erfasst wird. Die Produktionsdaten der Anlage, d.h. die produzierten Energiemengen je Zeitraum, für die ein HKN ausgestellt werden soll, müssen der Vollzugsstelle gemeldet werden. Dabei werden insbesondere die Daten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, e und g erfasst. Die Mengen können in anderen Einheiten als in Kilowattstunden erfasst werden. Der HKN muss jedoch in Kilowattstunden ausgestellt werden, um dem internationalen Standard zu entsprechen. Alle Meldungen betreffend Treibstoffe müssen in Liter bei 15 °C für flüssige biogene Treibstoffe bzw. in Kilogrammen für gasförmige biogene Treibstoffe gemacht werden, da sie für die Steueranmeldung dem BAZG weitergeleitet werden und die Erhebung auf Mengen in dieser Einheit erfolgt (Art. 16 MinöStV). Die Umrechnung in Kilowattstunden für die Ausstellung von HKN passiert automatisch im System. Für Anlagen, welche die ganze Gasproduktion einspeisen, wird die am Einspeisepunkt gemessene Nettoproduktion erfasst. Wird die ganze Gasproduktion an einer Tankstelle abgegeben, wird ebenfalls die Nettoproduktion erfasst. Für Anlagen, die einen Teil der Produktion vor Ort verbrauchen oder in Wärme oder Strom umwandeln, wird die Bruttoproduktion erfasst. Beim Import eines Gemisches von biogenen und fossilen flüssigen Brenn- oder Treibstoffen wird der biogene Anteil gemeldet. Für diesen Anteil werden dann HKN ausgestellt. Um die in Artikel 7 definierten Produktions- und Importzeiträume und die Fristen gemäss MinöStV für die Steuererhebung im Bereich biogener Treibstoffe einhalten zu können, müssen die Daten wie im Absatz 1 definiert übermittelt werden. Die Datenmeldung muss bei einer monatlichen Erfassung bis zum

6. des Folgemonats und bei einer jährlichen Erfassung bis Ende Februar des Folgejahrs geschehen.

Abs. 2: Um die Nettoproduktion erfassen zu können, muss die Messung am Netzeinspeisepunkt geschehen. Das BAZG bestimmt bei der Herstellung von biogenen Treibstoffen, aber auch bei der Einspeisung von importierten verflüssigten biogenen Gasen den Einspeisepunkt (Messstelle; Art. 45e MinöStV).

Abs. 3: Importeure und Exporteure sind bei einem Import bzw. Export dafür verantwortlich, dass die Importmengen erfasst und die HKN für die Exportmenge entwertet werden. Die Import- und Exportdaten werden durch das BAZG der Vollzugsstelle zur Verfügung gestellt. Die vom BAZG gelieferten Daten stützen sich auf die Einfuhr- bzw. Ausfuhrzollanmeldung.

Abs. 4: Importeure, die ihre Treib- oder Brennstoffe massenbilanziert gemäss RED II melden (s. Fussnote 4), müssen die Begleitdokumentation des Massenbilanzsystems im HKN-System erfassen. Dabei handelt es sich um die Daten, die notwendig sind, um entlang der Herstellungs- und Lieferkette Liefermengen von nachhaltiger Biomasse buchhalterisch zu identifizieren und von anderen Liefermengen nachhaltiger Biomasse zu unterscheiden. Die Begleitdokumentation belegt, dass der Brenn- oder Treibstoff die Anforderungen nach Artikel 8, 29 und 29a der RED II einhält.

Art. 7 Massgebender Produktions- und Importzeitraum

Abs. 1 und 2: Der zu erfassende Produktionszeitraum hängt vom Ursprung oder von der Verwendung des produzierten Energieträgers ab. Wenn die Energiemenge verkauft wird und dadurch auch die entsprechenden ausgestellten HKN weiterverkauft werden müssen, dann beträgt der Zeitraum ein Kalendermonat (Abs. 1 Bst. a und b). Ein zusätzlicher Grund für die monatliche Erfassung der Daten zu Treibstoffen ausser bei einer Umwandlung in Elektrizität am Ort der Produktion sind die Anforderun-