Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 11 Seiten
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Verordung des UVEK über die Herkunftsnachweise für Brenn- und Treibstoffe
gen in der MinöStV sowie die Steuersystematik beim BAZG (Abs. 1 Bst. b). Der zu erfassende Zeitraum für die Erfassung der importierten Brenn- und Treibstoffe beträgt ein Kalendermonat (Abs. 1 Bst. c). Diese Frequenz entspricht derjenigen des Zollprozesses bei den Importmeldungen. Wenn die produzierte Menge vor Ort, d.h. am Ort der Produktion (z.B. Abwasserreinigungsanlage, Bauernhof), in Wärme oder Elektrizität (typischerweise als Energieträger in WKK-Anlagen) umgewandelt wird,
dann reicht eine jährliche Meldung (Abs. 2). Dadurch reduziert sich der Vollzugsaufwand für Akteure, die die HKN nicht veräussern.
Art. 8 Meldung zu statistischen Zwecken
Artikel 8 regelt neu, dass alle Biogasproduzenten die gesamte am Standort daraus gewonnene
Wärme der Vollzugsstelle melden müssen. Diese Daten werden heute auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199214 (BStatG) und der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 199315 (Statistikerhebungsverordnung) vom Bundesamt für Energie (BFE) für die Biogasstatistik im Rahmen einer separaten Umfrage direkt bei den Produzenten erhoben. Das BFE kann künftig gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 BStatG auf das Register als Datenquelle zurückgreifen und somit teilweise auf diese gesonderte Erhebung verzichten. Die Biogasproduzenten können so von diesem administrativen Aufwand entlastet werden. Zu diesem Zweck müssen die Produzenten, die das von ihnen produzierte Biogas nicht vollumfänglich ins Erdgasnetz einspeisen oder nicht vollumfänglich an einer Tankstelle verkaufen, der Vollzugsstelle die Brennstoffleistung sowie die installierte elektrische und thermische Nennleistung inkl. allfälliger Erweiterungen melden (Abs. 1).
Absatz 2 verpflichtet die Produzenten, die über einen Wärmezähler verfügen, die gesamte Wärmeproduktion aus dem am Standort der Anlage hergestellten Biogas und die an Dritte verkaufte Menge zu melden. Gemeldet werden muss die am Wärmezähler gemessene Wärme. Zudem muss die belieferte Endverbrauchergruppe angegeben werden. Heute sind noch nicht alle Biogasanlagen, die Wärme produzieren, mit einem Wärmezähler ausgestattet. Bei Anlagen, die über keinen Wärmezähler verfügen, wird die Wärmeproduktion auf Basis der Daten in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1. indirekt berechnet. Dies gilt auch für Anlagen, die im HKN-Register Strom registriert sind oder Biogas selber verbrauchen und nicht veräussern (z.B. Abwasserreinigungsanlagen). Wenn ein Wärmezähler in Zukunft installiert wird, sollten die Produktionsdaten ab diesem Zeitpunkt im Register erfasst werden.
In Absatz 3 wird festgelegt, dass die Produzenten des Brenn- und Treibstoffs die Mengen der zur Produktion eingesetzten Energieträger in einer geeigneten Einheit – je nach Energieträger als Gewichtsangabe (Tonnen), Volumenangabe (m3, Sm3 oder Liter bei 15 °C) oder Angabe zum Energieinhalt (TJ, TWh) – angeben müssen. Diese Information ist für die «klassische» Biogasproduktion z.B. aus landwirtschaftlichen Abfallstoffen (Gülle) oder Industrieabwässer nicht notwendig. Bei der Biogasproduktion z.B. aus fester Biomasse (Holzvergasung) oder der Wasserstoffproduktion nicht via Elektrolyse (Strom) sind die Angaben erforderlich.
4. Abschnitt: Übertragung von ausländischen Herkunftsnachweisen für Biogas und anderen ausländischen Biogaszertifikaten
Art. 9
Absatz 1 regelt die einzuhaltenden Anforderungen, damit ausländische HKN für Biogas oder andere ausländische Biogaszertifikate in das schweizerische HKN-System übertragen werden können. Dabei handelt es sich zum einen um ökologische Anforderungen (Bst. a) und zum anderen um technische Anforderungen (Bst. b). Um den Aufwand der Importeure in Bezug auf den vom Register geforderten Nachweis der ökologischen Anforderungen in Grenzen zu halten, orientieren sich die Regelungen an
14SR 431.01