Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 11 Seiten
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Verordung des UVEK über die Herkunftsnachweise für Brenn- und Treibstoffe
Werden die mittels HKN bei der Vollzugsstelle erfassten Stoffe verkauft, muss der Verkäufer auch die entsprechenden HKN auf das Konto des Abnehmers überweisen. Damit wird bezweckt,
dass die HKN den Besitzfluss des physischen Stoffs und damit näherungsweise den physischen Stofffluss abbilden. Ein reiner Zertifikatshandel ohne den Verkauf einer Energiemenge ist damit nicht möglich. Bei Mischungen von biogenen mit anderen Brenn -und Treibstoffen müssen die Verkäufer HKN im Umfang des biogenen Anteils des Gemischs weitergeben. Wenn die genauen physischen biogenen Anteile der gelieferten Produkte aufgrund der Funktionsweise des Marktes nicht mehr bekannt sind, können HKN im Umfang der zwischen Verkäuferin und Erwerberin vertraglich vereinbarten Energiemenge mitgeliefert werden. Im Fall von flüssigen Brenn- und Treibstoffen bedeutet das, dass die Menge an transferierten HKN innerhalb der in der schweizerischen und europäischen technischen Norm definierten Bandbreite für den biogenen Anteil liegt. Diese Pflicht gilt über die gesamte Lieferkette der Brenn- und Treibstoffe, ausser in den Fällen, in denen die HKN entwertet werden (siehe nächster Abschnitt).
HKN müssen gemäss neuem Artikel 4c EnV im Umfang der vertraglich vereinbarten Energiemenge entwertet werden, wenn Brenn- oder Treibstoff an Tankstellen oder an Endverbraucherinnen und Endverbraucher geliefert, selber verbraucht, in einen anderen Energieträger umgewandelt, ins Ausland exportiert oder für mehr als zwölf Monate in einem Pflichtlager an Lager genommen wird. Die Entwertung des HKN muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Monat der Produktion des zugehörigen Brenn- oder Treibstoffs erfolgen, ansonsten verliert er seine Gültigkeit und kann nicht mehr verwendet werden. Bei der Entwertung muss der Lieferant den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) als Lieferort sowie die belieferte Endverbrauchergruppe angegeben.
Soll der HKN an ein energie- oder klimapolitisches Instrument angerechnet werden, kann sein
Eigentümer das auf dem HKN vermerken. Der Eigentümer des HKN kann diese Zuordnung zu einem Instrument grundsätzlich jederzeit vornehmen, spätestens aber achtzehn Monate nach Ende des Produktionszeitraums des Brenn- oder Treibstoffs. Der Eigentümer eines HKN kann den HKN auch zugunsten eines Dritten und in dessen Auftrag einem Instrument zuordnen. Wer HKN entwertet, nimmt die Zuordnung auf Verlangen des Empfängers des Brenn- oder Treibstoffs vor. Die Zuordnung zu einem Instrument ist fix und kann nicht geändert werden. Ausgenommen ist die Behebung von Fehlern durch die Vollzugsstelle.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Diese Aspekte werden im erläuternden Bericht zur Revision der EnV behandelt.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Diese Aspekte werden im erläuternden Bericht zur Revision der EnV behandelt.
4. Verhältnis zum EU-Recht
Diese Aspekte werden im erläuternden Bericht zur Revision der EnV behandelt.