Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 11 Seiten
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Verordung des UVEK über die Herkunftsnachweise für Brenn- und Treibstoffe
Flugtreibstoffen zu den Instrumenten Emissionshandelssystem (EHS) Luftfahrt und CORSIA notwendig ist. Ebenfalls könnte von den Energielieferanten auch verlangt werden, dass sie bei der Entwertung den Beleg für die physische Lieferung (z.B. eine Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins) im Register erfassen.
Bst. b: Bei der Entwertung zwecks Annahme in einem Pflichtlager für mindestens zwölf Monate
(Art. 4c Abs. 1 Bst. e E-EnV) muss ein Beleg für die physische Einlagerung erfasst werden.
2. Abschnitt: Meldung von Produktionsanlagen
Art. 4 Meldepflicht für inländische Produktionsanlagen
Abs. 1: Sollen für Energiemengen einer Produktionsanlage zum ersten Mal HKN ausgestellt werden, so muss diese Anlage bei der Vollzugsstelle registriert werden. Die Registrierung erfolgt auf der Grundlage der Daten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und h – j. Variieren Buchstaben c, d oder f je nach Produktionszeitraum, dann müssen diese Daten bei der Erfassung und Meldung unter Artikel 6 ebenfalls angegeben werden.
Abs. 2: Der Produzent hat sich diese Daten von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigen zu lassen, womit das Risiko von vorsätzlichen oder fahrlässigen Falscherfassungen minimiert wird. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Anlagen, die ohnehin schon im Rahmen des Vollzugs des BAZG geprüft worden sind (Bewilligung als Herstellungsbetrieb für Anlagen, die Treibstoffe produzieren, gemäss Artikel 28 des Mineralölsteuergesetzes vom 21 Juni 199612 und Gewährung einer Steuererleichterung gemäss Artikel 19g der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199613[MinöStV]).
Abs. 3: Wenn einem Produzenten (Hersteller gemäss MinöStV) Bewilligungen (Bewilligung als Herstellungsbetrieb oder Gewährung einer Steuererleichterung gemäss MinöStV) durch das BAZG erteilt worden sind, dann müssen diese im HKN-System erfasst werden.
Abs. 4: Jede Änderung der Daten muss der Vollzugsstelle unverzüglich gemeldet werden. Dies betrifft insbesondere Änderungen beim Namen und der Anschrift des Betreibers.
Art. 5 Meldepflicht für ausländische Produktionsanlagen
Abs. 1 Bst. a: Die Importeure (und nicht die ausländischen Produzenten) müssen die Produktionsanlagen, von denen sie Treib- und Brennstoffe importieren einmalig im HKN-System registrieren. Dies ist auch der Fall, wenn der Brenn- oder Treibstoff über Zwischenhändler und nicht direkt aus der ausländischen Produktionsanlage importiert wird. Die Registrierung erfolgt auf der Grundlage der Daten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und h – j. Variieren Buchstaben c, d, oder f je nach Importzeitraum, dann müssen diese Daten bei der Erfassung und Meldung unter Artikel 6 ebenfalls angegeben werden. Wie in Artikel 4b Absatz 3 E-EnV präzisiert, müssen die Importeure, die die importierte Ware gemäss RED II massenbilanziert deklarieren (siehe Fussnote 4 und Erläuterungen zum Art. 6 Abs. 4), die Produktionsanlagen nicht registrieren. In diesem Fall sind Angaben über die Produktionsanlagen oft nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelbar. Die Informationen über Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und die produzierten Brenn- und Treibstoffe kommen aus der so genannten Begleitdokumentation des Massenbilanzsystems. Liegt die Gewährung einer Steuererleichterung vor, muss sie erfasst werden (Bst. b).
Abs. 2: Ist keine Gewährung einer Steuererleichterung vorhanden, muss der Importeur die Angaben durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle beglaubigen lassen.
Ausländische Akkreditierungsstellen sind auch zugelassen. In der Praxis wird das voraussichtlich nur wenige Fälle betreffen. Es ist davon auszugehen, dass Importeure biogene Brenn- oder Treibstoffe
12SR 641.61