Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 11 Seiten
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Verordung des UVEK über die Herkunftsnachweise für Brenn- und Treibstoffe
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Herkunftsnachweis
Art. 1 Inhalt und Form des Herkunftsnachweises
Abs. 1: Die HKN stellen ein elektronisch erfasstes «Bündel von Informationen» dar. Mit dem europäischen Energiezertifikatsstandard (EECS) wird definiert, welche sogenannte Attribute auf dem HKN enthalten sein müssen. In der Schweiz können bei Bedarf weitere Attribute mit aufgenommen werden. Folgende Informationen bzw. Attribute werden im Schweizer HKN mindestens erfasst und ausgewiesen:
- (a) Die Warenbezeichnung des Brenn- oder Treibstoffs nach dem Anhang;
- (b) Die Menge des in der Schweiz produzierten oder in die Schweiz importierten Brenn- oder Treibstoffs in Kilowattstunden (siehe auch Erläuterungen zu Art. 6).
- (c) Die Bezeichnung der Energieträger (bspw. Strom, Biomasse, …), welche zur Produktion des dem HKN zugrunde liegenden Brenn- oder Treibstoffs eingesetzt wurden. Die Angaben müssen dem Merkblatt (Factsheet) 57 des EECS entsprechen, dieses legt die zulässigen Werte (Energieträger-Code) gemäss den EECS-Regeln fest.
- (d) Die Angabe der Kohlenstoffquelle bei der Herstellung von Brenn- oder Treibstoffen, die aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt werden (auch sogenannte erneuerbare synthetische kohlenstoffhaltige Brenn- und Treibstoffe). Als Kohlenstoffquelle kommt CO2 aus fossilen, geogenen, atmosphärischen oder biogenen Quellen in Frage. Der Ursprung des verwendeten CO2 muss bekannt sein, um die Klimawirkung des Brenn- oder Treibstoffs zu bestimmen.
- (e) Die Angabe des Produktions- oder Importzeitraums in Monaten (mindestens Kalendermonat; maximal Kalenderjahr; siehe Art. 7).
- (f) Die Angabe der verursachten Treibhausgas-Emissionen bei der Herstellung und Verwendung des Brenn- oder Treibstoffs. Dabei wird die Methodik von Artikel 29a und 31 der RED II vorgeschrieben, welche Standardwerte und Berechnungsregeln festlegt. Die resultierenden Werte sind dadurch vergleichbar und gut erhältlich. Bei den importierten Brenn- und Treibstoffen (inklusive Wasserstoff) kann auf Zertifizierungen nach einem freiwilligen System gemäss Artikel 30 Absatz 4 der RED II abgestützt werden. Importe aus dem EU-Raum sind mit hoher Wahrscheinlichkeit zertifiziert, da sie sonst in der EU an keine verpflichtenden Instrumente angerechnet werden können. Für Brenn- und Treibstoffe, die nicht zertifiziert sind (z.B. für in der Schweiz hergestellte Brenn- und Treibstoffe) können vergleichbare Angabe (z.B. Standardwerte gemäss Anhang V und VI RED II) gemacht werden.
- (g) Die Angabe des Volumens in Liter bei 15 °C für flüssige biogene Brenn- und Treibstoffe oder der Masse in kg für gasförmige biogene Brenn- und Treibstoffe sowie der jeweiligen Dichte, auf deren Basis die Menge nach Buchstabe b bestimmt wurde.
- (h) Die Angaben zur Produktionsanlage (insb. Bezeichnung, Standort), aus welcher der Brenn- oder Treibstoff stammt. Ziel dieser Angaben ist die eindeutige Identifikation der Anlage.
- (i) Technische Daten der Produktionsanlage wie zum Beispiel die Art der Anlage, die Produktionstechnologie oder die Produktionskapazität. Die Angaben zur Produktionstechnologie für gasförmige Brenn- und Treibstoffe erfolgen gemäss dem Merkblatt (Factsheet) 5 des E-ECS, welches entsprechende Technologiecodes gemäss den EECS-Regeln festlegt. Für die flüssigen Brenn- und Treibstoffe werden solche Technologiecodes noch entwickelt.
- (j) Die Angabe, ob und in welchem Umfang der Produzent eine Finanzhilfe für die Herstellung des Brenn- oder Treibstoffs erhalten hat.
7 Factsheet 05 von EECS: Types of Energy Inputs and Technologies (AIB-2019-EECSFS-05 EECS Rules Fact Sheet 05), nur auf Englisch