Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 11 Seiten
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Verordung des UVEK über die Herkunftsnachweise für Brenn- und Treibstoffe
Für Brenn- und Treibstoffe, die massenbilanziert importiert werden (siehe Erläuterungen zum Abschnitt zum Art. 5 Abs. 1), sind die Attribute h. bis j. nicht bekannt.
HKN können als «Träger» für weitere Informationen dienen, welche über die genannten, vorgeschriebenen Basisinformationen hinausgehen. Aus diesem Grunde ist die Liste der Informationen, welche ein HKN enthalten muss, nicht abschliessend. Beispiele für solche Zusatzinformationen sind Angaben zu weitergehender ökologischer Qualität (z.B. belegt mittels einer entsprechenden Zertifizierung). Auf den HKN soll auch ersichtlich sein, ob die physische Menge mit dem HKN importiert wurde oder ob es sich einzig um den Import eines ausländischen Zertifikats handelt. Die Information, ob der HKN neu ausgestellt wurde oder ob er aus der heutigen Clearingstelle der Gasbranche übertragen wurde (siehe Art. 80a E-EnV), wird ebenfalls auf dem HKN ausgewiesen. Belege für bspw. die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien können zusätzlich an HKN angehängt werden.
Abs. 2: Die Vollzugsstelle legt die technischen Details fest.
Art. 2 Gültigkeit
Abs. 1: Die Entwertung der HKN soll möglichst nahe am Zeitpunkt des physischen Verbrauchs der zugehörigen Brenn- oder Treibstoffe erfolgen. Der den HKN zugrundeliegende Brenn- oder Treibstoff wird ab Import bzw. Produktion in aller Regel innerhalb von weniger als zwölf Monaten verbraucht.
Durch die beschränkte Gültigkeit wird eine virtuelle Lagerbildung verhindert und ein Anreiz geschaffen, dass die HKN zusammen mit dem physischen Stofffluss über die Liefer- und Handelskette weitergegeben werden. Die definierte Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten entspricht den Vorgaben der RED II für HKN (Art. 19, Abs. 3 der RED II). Ein HKN, der nicht mehr gültig ist, verfällt automatisch und kann nicht mehr entwertet, weitergegeben oder als Nachweis für die Nutzung von Brenn- und Treibstoffen eingesetzt werden.
Abs. 2: Der Besitzer eines HKN kann diesen gegenüber einem oder mehreren verpflichtenden oder freiwilligen Instrumenten der Energie- oder Klimapolitik als Nachweis für die Nutzung von Brenn- und Treibstoffen einsetzen (wenn die unterschiedlichen Instrumente kompatibel sind). Mit dieser Zuordnung von einem HKN zu einem klima- oder energiepolitischen Instrument macht er quasi den ökologischen Mehrwert geltend. Die Zuordnung kann je nach Instrument zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen. Welche HKN wann und für welches Instrument (bspw. Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure, CORSIA8 oder Verminderungsverpflichtung der Industrie) verwendet werden können und wie dies belegt werden soll, wird instrumentenspezifisch in den jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Grundlagen geregelt. Instrumentenzuordnungen und Entwertungszwecke (siehe Art. 4c E-EnV), die inkompatibel sind (wie Zuordnung an ein Schweizer Instrument und Entwertungszweck Export)
werden technisch verhindert. Ist der HKN einmal zugeordnet, kann die Zuordnung zur Verhinderung von Missbrauch nicht mehr geändert werden. Ausgenommen ist die Behebung von Fehlern durch die Vollzugsstelle. Der HKN kann während höchstens achtzehn Monaten nach Ende des massgebenden Produktions- oder Importzeitraums zugeordnet werden; vorbehalten bleiben spezialgesetzlich vorgesehene längere Fristen. Dies entspricht dem internationalen Standard für HKN. Die instrumentenspezifischen längeren Fristen geben dabei die im Vollzug der jeweiligen Instrumente nötige Flexibilität.
Art. 3 Pflichten der Eigentümer von Herkunftsnachweisen
Abs. 1: Die HKN sollen den Besitzfluss des physischen Stoffs und damit näherungsweise auch den physischen Stofffluss abbilden. Deshalb müssen beim Verkauf von Brenn- oder Treibstoffen auch die
8 CORSIA: Das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation verpflichtet die Luftfahrzeugbetreiber, welche auf internationalen Flügen pro Jahr mehr als 10‘000 t CO2 emittieren, grundsätzlich zur Erfassung ihrer CO2-Emissionen auf internationalen Flügen und zu einer Berichterstattung darüber. Ab 2021 oder sobald die globalen Emissionen des Luftfahrtsektors das Emissionsniveau von 2019 übertreffen, müssen die betroffenen Luftfahrtbetriebe dann einen Teil ihrer CO2-Emissionen durch den Zukauf und die Löschung von CO2-Emissionseinheiten kompensieren. Ab dem 1. Januar 2024 müssen diejenigen Emissionen kompensiert werden, welche 85 Prozent der Emissionen des Jahres 2019 überschreiten.