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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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Art. 30dterWarteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.
Art. 30dquaterAbbau der Warteliste
1 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf der Warteliste berücksichtigt werden können.
2 Die Anlagen auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 30dbisberücksichtigt.
Art. 30dquinquiesGesuch
1 Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist bei der Vollzugstelle einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn die Resultate von Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage oder die Betriebsdaten bestehender Windenergieanlagen sowie ein Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen. Die Messungen und das Ertragsgutachten müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 6.2 erfüllen.
3 Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.2 zu enthalten.
Art. 30dsexiesZusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
Art. 30dseptiesProjektfortschritt, Inbetriebnahme, Fristerstreckung und
Meldepflichten
1 Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 30dsexies innerhalb der Fristen nach Anhang 6.2 einen Projektfortschritt nach Anhang 6.2 Ziffer 4.1 erzielen und die Anlage in Betrieb nehmen.
2 Die Fristen für den Projektfortschritt und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.
3 Kann die gesuchstellende Person die Fristen für den Projektfortschritt und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.
4 Die gesuchstellende Person muss den erreichten Projektfortschritt innert zwei Wochen schriftlich melden.