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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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2 Kann die gesuchstellende Person die Inbetriebnahmefrist aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal drei Jahre verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.
3 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.
4 Die Inbetriebnahmemeldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. das Inbetriebnahmedatum;
b. die Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 20175 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV);
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
Art. 30eundeciesEntscheid
1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie;
b. den Anteil der Nettoproduktion für den die gleitende Marktprämie gewährt wird; und
c. die Parameter für die jährliche Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes.
2 Für erhebliche Erweiterungen wird der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b vorläufig festgesetzt. Nach drei vollen Kalenderjahren wird der Anteil für den Rest der Vergütungsdauer aufgrund der durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion festgesetzt.
3 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 30enovies und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b. die Inbetriebnahmefrist nicht eingehalten wird;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
Gliederungstitel vor Artikel 31
3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Projektierungsbeiträgen, zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen
Art. 31 Abs. 1
1 Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung oder eine gleitende Marktprämie erhält,