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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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b. bei erheblichen Erneuerungen: aus dem Verhältnis der aufgrund der Erneuerung anfallenden anrechenbaren Investitionskosten zu den Investitionskosten für eine neue Referenzanlage; er darf jedoch höchstens 70 Prozent der Nettoproduktion nach der Erneuerung betragen.
Art. 30equinquiesReihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.
Art. 30esexiesWarteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.
Art. 30eseptiesAbbau der Warteliste
1 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf der Warteliste berücksichtigt werden können.
2 Die Anlagen auf der Warteliste werden in der Reihenfolge nach Artikel 30equinquies berücksichtigt.
Art. 30eoctiesGesuch
1 Das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ist bei der Vollzugstelle einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, bei Projekten, für die keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 6.3 Ziffer 6 zu enthalten.
Art. 30enoviesZusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am System der gleitenden Marktprämie mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und legt dabei den voraussichtlichen Anteil der zu vergütenden Elektrizität aufgrund der im Gesuch gemachten Angaben fest.
Art. 30edeciesInbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung
1 Die Anlage, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung ist innerhalb von drei Jahren ab Erhalt der Verfügung nach Artikel 30enovies in Betrieb zu nehmen.