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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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5 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.

6 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und die Unterlagen nach Anhang 6.2 Ziffer 4.3 zu enthalten.

Art. 30doctiesEntscheid

1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:

a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie; und

b. die Parameter für die Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes.

2 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 30dsexies und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;

b. die Fristen für den Projektfortschritt oder die Inbetriebnahme nicht eingehalten werden;

c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.

5. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Biomasseanlagen

Art. 30e Kategorien

Die einzelnen Kategorien der Biomasseanlagen sind in Artikel 67 definiert.

Art. 30ebisErheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung

Ob die Erweiterung oder Erneuerung einer Biomasseanlage erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 68.

Art. 30eterVergütungssätze für Biomasseanlagen

1 Die Höhe der Vergütungssätze wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt.

2 Die Vergütungssätze und die Berechnung je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 6.3 festgelegt.

3 Für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen beträgt der Vergütungssatz 70 Prozent der Vergütungssätze nach Anhang 6.3.

Art. 30equaterAnteil der zu vergütenden Elektrizität bei erheblichen Erweiterungen

und Erneuerungen

Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen bestimmt sich der Anteil der Nettoproduktion der Anlage, der mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird, wie folgt:

a. bei erheblichen Erweiterungen: aus dem Verhältnis der aufgrund der Erweiterung erzielten Mehrproduktion zur Gesamtproduktion nach der Erweiterung;