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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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kann ihm weder ein Projektierungsbeitrag noch eine Einmalvergütung noch ein Investitionsbeitrag zugesprochen werden.

Art. 33 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der

Anlage

1 Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab der Inbetriebnahme der Anlage, der erheblichen Erweiterung oder der erheblichen Erneuerung während mindestens der folgenden Dauer so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist:

a. 20 Jahre bei Photovoltaik-, Geothermie- und Windenergieanlagen;

b. 15 Jahre bei KVA, Schlammverbrennungs- und Wasserkraftanlagen;

c. 10 Jahre bei Biogasanlagen, Holzkraftwerken, Klärgas- und Deponiegasanlagen.

2 Photovoltaikanlagen sind zudem während mindestens 20 Jahren so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird.

3 Die Betreiber von Photovoltaikanlagen, für die eine Einmalvergütung gemäss Artikel 25 Absatz 3 EnG (hohe Einmalvergütung) gewährt wurde, dürfen während mindestens 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage nicht vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG Gebrauch machen.

Art. 34 Sachüberschrift und Abs. 1 und 1bis

Rückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge

1 Für die Rückforderung der Projektierungsbeiträge, der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 sinngemäss anwendbar.

1bis Der Projektierungsbeitrag wird zurückgefordert, wenn eine neue Anlage oder die erhebliche Erweiterung einer Anlage trotz erhalt einer Baubewilligung nicht realisiert wird.

Gliederungstitel nach Artikel 35

3a. Kapitel: Projektierungsbeiträge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35a Ansatz und Mindestbeitrag

1 Der Projektierungsbeitrag beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten.

6 SR 616.1