Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
des Gesetzes vorhandene Flexibilität weiterhin zu benutzen und die bisherige Planungssicherheit im Rahmen der Flexibilität zu erhalten. Die Flexibilität gilt als bestehend, wenn der Verteilnetzbetreiber bis zum 1. Januar 2025 bei einem Flexibilitätsinhaber ein intelligentes Steuer- und Regelsystem installiert hat, um dessen Flexibilität in Anspruch zu nehmen. Dieses System umfasst auch die Wechselrichter. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Netzbetreiber die Flexibilität des Inhabers tatsächlich genutzt hat, damit diese als bestehend eingestuft werden kann.
Art. 19b Inanspruchnahme der Nutzungen von neuer Flexibilität
Absatz 1
Die Nutzung von neuer Flexibilität setzt eine neue Beziehung zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Flexibilitätsinhaber voraus. Um Zugriff auf die Flexibilität zu haben, muss der Betreiber in seinem Netzgebiet tätig sein und die Flexibilität gemäss Artikel 19a Absatz 1 StromVV netzdienlich nutzen.
Zudem muss diese Beziehung in einem Vertrag festgehalten und vergütet werden. Diesbezüglich kann die ElCom jederzeit intervenieren und Vergütungen anpassen, die sie als missbräuchlich erachtet (Art. 22 Abs. 2 Buchstabe d Ziff. 2 StromVG). Der Mindestinhalt des Vertrags ist in Absatz 1 definiert.
Der Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems durch den Netzbetreiber erfordert die Zustimmung des Flexibilitätsinhabers (Verschiebung von Art. 8c Abs. 1 StromVV). Dieses System umfasst auch die Wechselrichter. Wenn der Flexibilitätsinhaber noch nicht im Besitz eines Geräts ist, wird es gemäss den im Vertrag festgelegten Modalitäten installiert. Es ist aber durchaus möglich, dass ein solches Gerät bereits vom Verteilnetzbetreiber beim Flexibilitätsinhaber installiert wurde (z. B. im Hinblick auf die Inanspruchnahme der garantierten Nutzungen im Sinne von Art. 19d StromVV).
Absatz 2
Damit die Flexibilitätsinhaber Kenntnis von der effektiven Nutzung ihrer Flexibilität haben, müssen sie von den Verteilnetzbetreibern zwingend gemäss den im Vertrag festgelegten Modalitäten, mindestens aber bei jeder Rechnungsstellung, darüber informiert werden. Dies kann beispielsweise über ein für jeden Flexibilitätsinhaber spezifisches Kundenportal erfolgen.
Absatz 3
Artikel 8c Absatz 3 StromVV wird verschoben.
Art. 19c Inanspruchnahme der Nutzungen von bestehender Flexibilität
Absatz 1
Die Inanspruchnahme der Nutzung von bestehender Flexibilität ist ein Vorrecht, das dem Verteilnetzbetreiber gewährt wird. Dieses Vorrecht ermöglicht es dem Netzbetreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Flexibilität weiterhin zu benutzen und die bisherige Planungssicherheit im Rahmen der Flexibilität zu erhalten. Um Zugriff auf die Flexibilität zu haben, muss der Betreiber allerdings in seinem Netzgebiet tätig sein und die Flexibilität gemäss Artikel 19a Absatz 1 StromVV netzdienlich nutzen.
Eine solche Inanspruchnahme der Flexibilität erfordert allerdings eine diskriminierungsfreie Anpassung des Netznutzungsvertrags. Diese vertragliche Anpassung muss im Übrigen zwingend vor jeder effektiven Flexibilitätsnutzung erfolgen. Da es sich aber um ein Vorrecht des Verteilnetzbetreibers handelt, gilt der Vertrag als vom Flexibilitätsinhaber angenommen, solange dieser ihn nicht ausdrücklich ablehnt (vgl. Absatz 2).
Im Rahmen der Anpassung des Vertrags muss der Verteilnetzbetreiber den Flexibilitätsinhaber über die Situationen informieren, in denen seine Anlage gemäss Artikel 19a StromVV netzdienlich sein kann. Er präzisiert zudem den Umfang der zu diesem Zweck geplanten Flexibilitätsnutzung (Buchstabe a). Ausserdem informiert er den Flexibilitätsinhaber über die Modalitäten für den Einsatz des intelligenten