Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
Eine LEG kann den Preis der intern erzeugten Elektrizität frei bestimmen. Sie kann auch für die Verrechnung der Netzentgelte eigene Regelungen treffen. Für rechtliche Auseinandersetzungen im Innenverhältnis einer LEG sind analog zum ZEV die Zivilgerichte zuständig.
Bei der Umsetzung einer LEG findet eine umfängliche Abstimmung mit dem lokalen Netzbetreiber statt. Er ist für die Abwicklung der Abrechnungsprozesse zuständig. Hierzu gehört die Inrechnungstellung des Entgelts für die Netznutzung (wobei der reduzierte Tarif für die internen Transporte zu beachten ist), die Messung und die Grundversorgung mit dem zusätzlich benötigten Strom anhand der erfassten Messwerte.
2.7 Datenplattform
Die Verordnung regelt den Prozess zur Konstituierung und zum Aufbau der nationalen Datenplattform für den Austausch von energiewirtschaftlichen Daten. Die Regelung umfasst Vorgaben in Bezug auf die Konstituierung des Datenplattformbetreibers wie beispielsweise Vorgaben zu den Statuten und der Neutralität des Betreibers sowie zur technischen und organisatorischen Konzeptplanung. Ebenfalls werden Vorgaben hinsichtlich der Organisation des Datenplattformbetreibers festgehalten, welche eine grösstmögliche Neutralität und den Einbezug der Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie von Dienstleisterinnen und Dienstleistern sicherstellen. Dies soll den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern den Zugang zu ihren Daten erleichtern und so ihre Stellung im Prozess der digitalen Transformation des Stromsystems stärken. Nicht zuletzt soll damit die digitale Innovation und der Energiedienstleistungsmarkt gestärkt werden. Der Aufbau wird in Phasen gegliedert mit eindeutigen Vorgaben zur Anbindung von Messpunkten an die nationale Datenplattform.
Datenaustauschprozesse, Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Des Weiteren werden Vorgaben erlassen im Hinblick auf die Prozesse und die Fristen des Datenaustausches und diesbezüglich auch zum Inhalt der für die Datenaustauschprozesse wichtigen Stammdaten, die in der Datenplattform vorzuhalten sind. Die Vorgaben zu den Stammdaten orientieren sich weitgehend an den seit Jahren etablierten Branchenrichtlinien, etwa dem Standardisierten Datenaustausch Schweiz (SDAT-CH). Hinsichtlich der Datenaustauschprozesse fordert die Verordnung die Weiterentwicklung der einschlägigen Branchenrichtlinien durch die Branche zur Abbildung der nationalen Datenplattform in den Prozessen als zentrale Datenaustauschplattform und für eine wesentlich weitergehende und zentralisiertere Prozessautomatisierung. Damit wird rechtlich sichergestellt, dass die Datenplattform in die Branchenrichtlinie adäquat integriert wird. Sollte die Integration nicht sachgerecht sein – beispielsweise indem es sich erweist, dass es Differenzen zwischen Netzbetreiber und Datenplattformbetreiber gibt – kann der Bundesrat über das Verordnungsrecht eingreifen. Ferner werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Datenplattformbetreibers konkretisiert, um die Verantwortlichkeiten gegenüber den anderen Akteuren im energiewirtschaftlichen Datenaustausch abzugrenzen. Dies umfasst etwa Vorgaben für einen leistungsfähigen, effizienten und sicheren Betrieb der Infrastruktur, die Bereitstellung und den Betrieb von digitalen und standardisierten Schnittstellen oder insbesondere die Gewährleistung des Datenzugangs berechtigter Dritter durch die betroffenen Personen und die Bereitstellung von gewissen Datenaggregaten im öffentlichen Interesse wie etwa Informationen pro Gemeinde oder Kanton.
Letztlich erlässt die Verordnung gewisse Rahmenbedingungen zur Finanzierung und Kostendeckung der nationalen Datenplattform, so insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kostenrechnung und zur Entschädigung von Kosten, welche dem Gründerkonsortium entstanden sind wie beispielsweise Zinskosten.
2.8 Sunshine-Regulierung
Mit der sog. «Sunshine-Regulierung» wird ein Transparenzinstrument eingeführt, das helfen soll, die Netzbetreiber zu einer höheren Effizienz und qualitativ guten Dienstleistungen anzuleiten. Damit das